Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergelds
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 11.05.2000; Aktenzeichen VI R 66/99) |
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Streitig ist, ob ein Promotionsstudium zur Berufsausbildung gehört (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a EStG).
Der Kläger erhielt bis März 1997 Kindergeld für sein Kind F. Der Sohn (geb. am … 1969) studierte in Freiburg die Studienfächer Latein, Griechisch und Geschichte. Im Herbst 1996 legte er erfolgreich die wissenschaftliche Prüfung für das Lehramt an Gymnasien vor dem Landeslehrerprüfungsamt beim Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg – Außenstelle beim Oberschulamt … – ab. Das Prüfungszeugnis datiert vom 30.11.1996. Im Anschluß daran setzte der Sohn des Klägers das Studium in Freiburg fort; er schrieb sich – für Zwecke der Promotion – erneut in den Studiengang Geschichte ein. Studienbescheinigungen für das Wintersemester 1996/1997 bzw. für das Sommersemester 1997 wurden der beklagten Behörde vorgelegt.
Mit Bescheid vom 19.06.1997 hob die Beklagte die Festsetzung des Kindergelds für das Kind F. ab Dezember 1996 auf und forderte vom Kläger das für die Monate Dezember 1996 bis März 1997 gezahlte Kindergeld in Höhe von 860 DM zurück. Die Beklagte ging davon aus, daß der Sohn des Klägers mit der Ablegung der Lehramtsprüfung seine Berufsausbildung im November 1996 beendet habe und damit der Kindergeldanspruch ab Dezember 1996 entfallen sei.
Der Einspruch des Klägers blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 24.07.1997).
Der Kläger hat Klage erhoben und im wesentlichen folgendes ausgeführt:
1. Die Beklagte habe zu Unrecht das Kindergeld zurückgefordert. Entgegen der Auffassung der beklagten Behörde sei die Berufsausbildung seines Sohnes F. nicht abgeschloss...