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FG Nürnberg Urteil vom 20.11.2014 - 3 K 1533/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeldberechtigung für Staatenlose bei unmittelbare Einreise aus einem Nicht-EU/EWR-Staat

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die gemeinschaftsrechtlichen Regelungen zur Einbeziehung der Staatenlosen und deren Gleichbehandlung mit Inländern (EG-Verordnungen 1408/71 und 883/2004) gelten nur für die Einreise aus einem EU/EWR-Staat nach Deutschland. Bei unmittelbarer Einreise aus einem Drittland können aus der Verordnung keine Rechte abgeleitet werden.

2. Eine staatenlose Person kann aus der EG-Verordnung 1408/71 und 883/2004 keine Rechte auf Kindergeld ableiten, wenn sie nach Deutschland aus einem Land eingereist ist, das im Zeitpunkt der Ausreise kein EU-Mitglied und damit ein Drittland war.

 

Normenkette

EStG § 62 Abs. 2; EGVO 1408/71; EGVO 883/2004

 

Nachgehend

BVerfG (Nichtannahmebeschluss vom 10.05.2023; Aktenzeichen 2 BvR 2069/15)

 

Tatbestand

Streitig ist das Kindergeld für S (geb. xx.xx.2007).

Die Klägerin ist staatenlos. Die Stadt O erteilte ihr eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 AufenthG vom 24.07.2007 befristet bis 24.07.2009. Nach der Bescheinigung der Stadt T, Einwohneramt, vom 21.01.2013 besitzt die Klägerin seit dem 25.05.2012 eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG. Sie kam nach der Bescheinigung am 17.04.1986 nach Deutschland. Nach den Nebenbestimmungen zum Aufenthaltstitel ist eine selbständige Erwerbstätigkeit nicht erlaubt, eine Beschäftigung ist uneingeschränkt erlaubt. Die Klägerin ist zur Wohnsitznahme im Stadtgebiet T verpflichtet. Die Klägerin erhält Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (Bescheide der Stadt T, Sozialamt, vom 02.04.2012 und 04.12.2012).

Die Klägerin erhielt zunächst laufend Kindergeld für S bis November 2012.

Mit Bescheid vom 11.02.2013 hob die Familienkasse die Festsetzung des Kindergeldes f...

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