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FG Nürnberg Urteil vom 19.01.1996 - VII 56/93

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuermeßbescheid 1986

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.01.1997; Aktenzeichen XI R 23/96)

 

Tenor

1. Der Gewerbesteuermeßbescheid 1986 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.03.1993 wird aufgehoben.

2. Das Finanzamt hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Beschluß

Der Streitwert wird auf 300,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob vom Kläger bezogene Mietzinsen nach den Grundsätzen der Betriebsaufspaltung als Gewerbeertrag im Sinne des § 7 Gewerbesteuergesetz –GewStG– zu erfassen sind.

1. Der 1940 geborene Kläger ist Bauingenieur. Er betrieb seit etwa 1965 in … unter der Firma… ein Einzelunternehmen, das zuvor von seinem Vater … betrieben worden war.

Mit Gesellschaftsvertrag vom 03.11.1980 gründete der Kläger mit seinem Vater und der … (künftig MBG) eine GmbH. Am Stammkapital dieser Gesellschaft von zunächst 20.000 DM waren der Kläger mit 49%, sein Vater mit 48% und die MBG mit 3% beteiligt. Nach der Satzung der Gesellschaft waren Gegenstand des Unternehmens die Ausführung sämtlicher Hoch-, Tief- und Stahlbetonarbeiten, die Vermietung und der Verkauf von Baumaschinen und Baugeräten jeglicher Art. sowie der Handel mit Baumaterialien. Je 200 DM Anteil gewährten eine Stimme in der Gesellschafterversammlung, die u. a. für die Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers zuständig war (§ 13 Nrn. 1c und 5 der Satzung). Zum Alleinvertretungsberechtigten und von den Beschränkungen des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch –BGB– befreiten Geschäftsführer wurde der Kläger bestellt. Ferner erteilte der Vater des Klägers diesem am 03.11.1980 seine über seinen Tod hinausgehende Vollmacht, die den Kläger unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB berechtigte, seinen Vater „in allen Angelegen...

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