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FG Nürnberg Urteil vom 15.01.2003 - V 293/2000, V 293/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Lohnsteuerhaftung für Arbeitsleistung durch Mitglieder eines Maschinen- und Betriebshilferings

 

Leitsatz (amtlich)

Mitglieder von Maschinenringen werden dann als Arbeitnehmer tätig, wenn sie - obwohl im Regelfall und im Hauptberuf selbständig - in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert sind und die sonstigen Voraussetzungen des Arbeitnehmerbegriffs gem. § 1 Abs. 2 LStDV erfüllen.

 

Normenkette

EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1; LStDV § 1 Abs. 2; AO § 169 Abs. 2 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 07.02.2008; Aktenzeichen VI R 83/04)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob und für welche Jahre die Klägerin für nicht abgeführte Lohnsteuer im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Mitgliedern verschiedener Maschinenringe haftet.

Die Klägerin betreibt einen Gewerbebetrieb mit Garten-, Landschafts- und Sportstättenbau. Komplementär und leitende Person ist Herr Kkk, der auch für die Erledigung der steuerlichen Angelegenheiten des Betriebs zuständig ist. Zur Erledigung einzelner Bauaufträge bediente sich die Klägerin neben den eigenen fest angestellten Betriebsangehörigen seit mindestens 1989 regelmäßig verschiedener Mitglieder der Maschinenringe Aaa und Bbb sowie deren Angehöriger. Die Klägerin war selbst ebenfalls Mitglied o. g. Maschinenringe. Die als Betriebshilfe bezeichneten Tätigkeiten bestanden hauptsächlich aus Neuanpflanzungen sowie aus Pflegemaßnahmen von öffentlichen und privaten Grünanlagen. Vorarbeiter, die z. T. Festangestellte der Klägerin, z. T. jedoch ebenfalls über den Maschinenring vermittelt waren, führten die Arbeitsgruppen an. Sie ermittelten die individuell erbrachten Arbeitszeiten und organisierten den Transport der Arbeitskräfte zu den Baustellen mit firmeneigenen Fahrzeugen der Klägerin. Die Bezahlung erfolgte nach geleisteten Arbeitsstunden zu ei...

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    Einkommensteuergesetz / § 42d Haftung des Arbeitgebers und Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung
    Einkommensteuergesetz / § 42d Haftung des Arbeitgebers und Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung

      (1) Der Arbeitgeber haftet   1. für die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzuführen hat,   2. für die Lohnsteuer, die er beim Lohnsteuer-Jahresausgleich zu Unrecht erstattet hat,   3. ...

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