Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerbefreiung von Umsätzen gem. Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe m 6. EG-Richtlinie
Leitsatz (redaktionell)
Zwar richtet sich die 6. EG-Richtlinie an die Mitgliedsstaaten und nicht unmittelbar an den Steuerpflichtigen; kommt aber ein Mitgliedsstaat der Umsetzungsverpflichtung nicht oder nur ungenügend nach, kann sich daraus eine unmittelbare Wirkung für den Steuerpflichtigen ergeben.
Die Regelung des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der 6. EG-Richtlinie hat unmittelbaren Vorrang vor der damit unvereinbaren und für den Steuerpflichtigen ungünstigeren nationalen Norm, hier des einschränkenden § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG.
Normenkette
EWGRL 388/77 Teil A Abs. 1 lit. m; UStG § 4 Nr. 22
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, in welchem Umfang die Leistungen des Klägers nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe m der 6. EG-Richtlinie von der Umsatzsteuer befreit sind.
Der Kläger betreibt als gemeinnützig anerkannter Verein den Golfclub A e.V.
In den von ihm eingereichten Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1999 und 2000, die als Steuerfestsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung wirkten (§ 168 Satz 1 AO), errechnete er die Umsatzsteuer mit 1.846 DM (1999) und 1.882 DM (2000) bzw. in berichtigten Umsatzsteuererklärungen, die am 04.10.2002 beim Finanzamt eingingen, mit 201 DM (1999) bzw. 901 DM (2000). Der Kläger teilte dazu mit, dass die Einnahmen von Mitgliedern aber auch von Nichtmitgliedern wegen der Nutzung des Ballautomaten sowie der Einnahmen aus Greenfee aufgrund des EuGH-Urteils vom 21.03.2002 C-174/00 Kennemer Golf & Country Club, Zandvoort von der Umsatzsteuer befreit seien.
Das Finanzamt lehnte den Antrag auf Änderung der Umsatzsteuerfestsetzungen 1999 und 2000 ab. Der hiergegen eingelegte Einsp...