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FG Nürnberg Urteil vom 14.02.2006 - II 385/2003

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerbefreiung von Umsätzen gem. Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe m 6. EG-Richtlinie

 

Leitsatz (redaktionell)

Zwar richtet sich die 6. EG-Richtlinie an die Mitgliedsstaaten und nicht unmittelbar an den Steuerpflichtigen; kommt aber ein Mitgliedsstaat der Umsetzungsverpflichtung nicht oder nur ungenügend nach, kann sich daraus eine unmittelbare Wirkung für den Steuerpflichtigen ergeben.

Die Regelung des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der 6. EG-Richtlinie hat unmittelbaren Vorrang vor der damit unvereinbaren und für den Steuerpflichtigen ungünstigeren nationalen Norm, hier des einschränkenden § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG.

 

Normenkette

EWGRL 388/77 Teil A Abs. 1 lit. m; UStG § 4 Nr. 22

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 03.04.2008; Aktenzeichen V R 74/07)

 

Tatbestand

Streitig ist, in welchem Umfang die Leistungen des Klägers nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe m der 6. EG-Richtlinie von der Umsatzsteuer befreit sind.

Der Kläger betreibt als gemeinnützig anerkannter Verein den Golfclub A e.V.

In den von ihm eingereichten Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1999 und 2000, die als Steuerfestsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung wirkten (§ 168 Satz 1 AO), errechnete er die Umsatzsteuer mit 1.846 DM (1999) und 1.882 DM (2000) bzw. in berichtigten Umsatzsteuererklärungen, die am 04.10.2002 beim Finanzamt eingingen, mit 201 DM (1999) bzw. 901 DM (2000). Der Kläger teilte dazu mit, dass die Einnahmen von Mitgliedern aber auch von Nichtmitgliedern wegen der Nutzung des Ballautomaten sowie der Einnahmen aus Greenfee aufgrund des EuGH-Urteils vom 21.03.2002 C-174/00 Kennemer Golf & Country Club, Zandvoort von der Umsatzsteuer befreit seien.

Das Finanzamt lehnte den Antrag auf Änderung der Umsatzsteuerfestsetzungen 1999 und 2000 ab. Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg. Wegen der Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung vom 25.09.2003 verwiesen.

Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt sinngemäß, den Ablehnungsbescheid vom 17.10.2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.09.2003 aufzuheben und das Finanzamt zu verpflichten, die Umsatzsteuer für die Jahre 1999 und 2000 entsprechend den am 04.10.2002 eingereichten berichtigten Steuererklärungen mit 201 DM für das Jahr 1999 bzw. 901 DM für das Jahr 2000 festzusetzen.

Zur Begründung trägt er im wesentlichen Folgendes vor:

Aufgrund des Urteils des EuGH vom 21.03.2002 C-174/00 Kennemer Golf & Country Club seien gemäß Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe m der 6. EG-Richtlinie bestimmte, in engem Zusammenhang mit Sport- und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbringen, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben, von der Umsatzsteuer befreit. Es seien deshalb auch bei ihm die Einnahmen von Mitgliedern und Nichtmitgliedern wegen der Nutzung des Ballautomaten bzw. die Einnahmen aus Greenfee umsatzsteuerfrei zu belassen. Die 6. EG-Richtlinie treffe keine Differenzierung hinsichtlich Beiträgen oder Gebühren für Sonderleistungen von Mitgliedern/Nichtmitgliedern, sofern es sich um eine Einrichtung ohne Gewinnstreben handele. Dies sei bei ihm der Fall und werde vom Finanzamt auch nicht bestritten, da nach dem Satzungszweck des Golfclubs kein Gewinn für Mitglieder angestrebt werde.

Nach dem Urteil Lindöpark (UR 2001, 153) sei die Wirkungsweise von EU-Recht im Vergleich zum nationalen Recht nur zu Gunsten, nie zu Lasten des Steuerpflichtigen anzuwenden, weshalb entsprechend richtlinienkonformer Auslegung das Finanzamt verpflichtet sei, das günstigere EU-Recht anzuwenden.

Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen.

Es trägt im wesentlichen Folgendes vor:

Der Kläger könne sich für sein Begehren nicht auf das EuGH-Urteil Kennemer Golf & Country Club vom 21.03.2002 stützen, denn das Urteil enthalte insoweit keine weitergehende Befreiungsvorschrift.

Im o.g. Urteil habe der EuGH entschieden, dass Mitgliedsbeiträge grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig, aber gem. Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe m 6. EG-Richtlinie umsatzsteuerbefreit seien, sofern es sich um Einrichtungen ohne Gewinnstreben handle. Der Mitgliedsbeitrag werde als pauschales Entgelt angesehen und der unmittelbare Zusammenhang zwischen Leistung und Mitgliedsbeitrag auch dann für gegeben erachtet, wenn die Mitglieder die Leistungen in unterschiedlichem Umfang in Anspruch genommen hätten. Im Streitfall seien jedoch weder die Gemeinnützigkeit des Klägers noch die Steuerpflicht der Mitgliedsbeiträge streitig, sondern die Steuerpflicht einzelner Beiträge, die neben den Mitgliedsbeiträgen für den Erhalt einzelner Leistungen (Gebühr Ballautomat bzw. Greenfee) von den Nichtmitgliedern und/oder Mitgliedern gezahlt würden. Soweit die Zahlungen von Mitgliedern geleistet würden, würden sie zutreffend mit dem ermäßigten Steuersatz versteuert (Zweckbetrieb), die Zahlungen der Nichtmitglieder würden im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs dem Regelsteuersatz unterworfen. Die Schlussfolgerung des Klägers, dass aufgrund des EuGH-Urteils v...

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