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FG Nürnberg Urteil vom 12.02.2014 - 5 K 1251/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei Einkünften aus mehreren Einkunftsarten - Abgeltungswirkung des Sparer-Pauschbetrages

 

Leitsatz (redaktionell)

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind im Rahmen von Kapitaleinkünften durch den Sparer-Pauschbetrag abgegolten und können auch nicht im Rahmen der Günstigerprüfung veranschlagt werden. Hat der Steuerzahler neben Einkünften aus Kapitalvermögen auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gem. § 21 EStG oder sonstige Einkünfte gem. § 22 EStG, so können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur bis maximal 1250 Euro geltend gemacht werden. Etwas anderes ergibt sich nur dann, wenn in das häusliche Arbeitszimmer Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung ist.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5, §§ 9, 21

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 08.03.2017; Aktenzeichen IX R 52/14)

BFH (Urteil vom 08.03.2017; Aktenzeichen IX R 52/14)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger Aufwendungen für ein Arbeitszimmer bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sowie bei den Kapitaleinkünften geltend machen kann.

Im Jahr 2010 erzielte der Kläger Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Beteiligungseinkünfte), aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte bezüglich Renten und Versorgungsbezügen sowie Containervermietung.

In seiner Einkommensteuererklärung 2010 vom 15.03.2012 machte er Aufwendungen für ein Arbeitszimmer in Höhe von 3.445 € bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sowie Steuerberatungskosten in Höhe von 421 € bei den sonstigen Einkünften (Anlage R) geltend. In der mündlichen Verhandlung vom 12.02.2014 verzichtete der Klägervertreter auf die weitere Geltendmachung der Steuerberatungskosten. Streitig ist daher noch die Abzugsfähigkeit der...

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