Entscheidungsstichwort (Thema)
Entwicklung ingenieurmäßiger Anwendersoftware als freiberufliche Tätigkeit
Leitsatz (redaktionell)
Ein Diplom-Ingenieur, der hochkomplexe Anwendersoftware an der Schnittstelle zum Betriebssystem entwickelt, die Kenntnisse der Ingenieurwissenschaft erfordert, unterhält keinen Gewerbebetrieb, sondern ist freiberuflich tätig.
Normenkette
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1
Tatbestand
Streitig ist, ob die Tätigkeit des Klägers im Streitjahr als Software-Entwickler und EDV-Berater zu Einkünften aus Gewerbebetrieb oder aus freiberuflicher Tätigkeit führt.
Der Kläger ist Dipl.-Ingenieur (FH) der Fachrichtung Elektrotechnik / Datentechnik. Er war im Streitjahr einmal tätig für die Firma A. ... GmbH, wo er für deren Kunden, die Firma B. Beratungs- und Unterstützungsleistungen für Visual Basic und Oracle erbrachte.
Daneben arbeitete der Kläger für die Firma C. in Y. Zentrale Aufgabe war es, einen ticket-Service zu entwickeln, um die Reservierung, den Verkauf und die Abrechnung von ... tickets per Internet oder Telefon zu ermöglichen.
Das Finanzamt ging bei der Tätigkeit des Klägers von einer gewerblichen Betätigung aus. Nachdem der Kläger keine Gewerbesteuererklärung für das Streitjahr abgegeben hatte, erließ der Beklagte am 8. 7. 1999 einen Gewerbesteuermessbescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 AO und schätzte den gewerblichen Gewinn entsprechend der im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung abgegebenen Gewinnermittlung nach § 162 AO auf 120.619 DM. Der gegen den Gewerbesteuermessbescheid, in dem der Gewerbesteuermessbetrag auf 1.464 DM festgesetzt wurde, eingelegte Einspruch blieb erfolglos. Das Finanzamt vertrat in der Einspruchsentscheidung vom 15. 6. 2000 die Auffassung, der Kläger habe Anwendungssoftware entwikkelt und sei damit gewerblich tät...