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FG Münster Urteil vom 30.06.2022 - 3 K 3184/17 Erb

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewährung einer Steuerbegünstigung für selbst genutzten Wohnraum

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Wohnung ist zur Selbstnutzung bestimmt, wenn der Erwerber die Absicht hat, die Wohnung selbst zu eigenen Wohnzwecken zu nutzen und diese Absicht auch tatsächlich umsetzt.

2. Die bloße Widmung zur Selbstnutzung, etwa durch Angabe in der Erbschaftsteuererklärung, reicht nicht aus, wenn kein tatsächlicher Einzug erfolgt.

3. Der Erwerber zieht nicht tatsächlich in die Wohnung ein, wenn er sie nur als Lagerraum nutzt oder sich gelegentlich im Garten, auf dem Balkon, im Keller oder auf dem Dachboden aufhält; vielmehr muss der Erwerber in der Wohnung seinen Lebensmittelpunkt haben.

4. Der Erwerber bestimmt die Wohnung unverzüglich zur Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke i.d.R., wenn er ohne schuldhaftes Zögern innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall prüft, ob er einziehen will, entsprechende Renovierungsarbeiten vornimmt und den Umzug durchführt.

5. Der Erwerber trägt die objektive Beweislast (Feststellungslast) für die Merkmale der Steuerbefreiungsvorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG.

Normenkette

ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 4c; BGB § 121 Abs. 1 S. 1; BewG § 181

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung der Steuerbegünstigung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4c Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) für die vom Erblasser bis zu seinem Tod selbst bewohnte Doppelhaushälfte.

Der Kläger ist Alleinerbe seines am 00.00.2013 verstorbenen Vaters, Herrn B. K.. Zum Nachlass gehörte die Doppelhaushälfte G1 in H-Stadt, die vom Vater bis zu seinem Tod alleine bewohnt wurde.

Der Kläger bewohnt mit seiner Familie seit dem Jahr 1981 die direkt angrenzende Doppelhaushälfte G2. Nach dem Tod des Erblassers verband der Kläger die Doppelhaushälften G1 und G2 baulich und kata...

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      Leitsatz Eine Wohnung ist zur Selbstnutzung bestimmt, wenn der Erwerber die Absicht hat, die Wohnung selbst zu eigenen Wohnzwecken zu nutzen und diese Absicht auch tatsächlich umsetzt.  Sachverhalt Der Kläger ist Alleinerbe seines Ende 2013 verstorbenen ...

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