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FG Münster Urteil vom 27.01.2011 - 3 K 3464/07 F (veröffentlicht am 15.05.2011)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts für Zwecke der GrESt

 

Leitsatz (redaktionell)

1) § 148 BewG a.F. sieht den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts des mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks nicht vor.

2) Der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts ist zulässig, wenn der durch Bedarfsbewertung ermittelte Wert gegen das Übermaßverbot verstößt. Das Übermaßverbot ist verletzt, wenn die Folgen einer schematisierenden Belastung extrem über das normale Maß hinausgehen, das der Schematisierung zugrunde liegt bzw. die Folgen auch unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Planvorstellungen durch den gebotenen Anlass nicht mehr zu rechtfertigen sind.

3) Die uneingeschränkte Übertragung der Rspr. des BVerfG zu § 19 ErbStG (Beschluss BVerfG v. 7.11.2006 - 1 BvL 10/02) auf § 8 GrEStG hätte zur Folge, dass sie nur auf Erwerbsvorgänge ab dem 1.1.2009 anwendbar wäre.

 

Normenkette

BewG a.F. § 148; GrEStG § 8

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.12.2013; Aktenzeichen II R 22/11)

BFH (Urteil vom 11.12.2013; Aktenzeichen II R 22/11)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob bei der Bedarfsbewertung eines mit einem Erbbaurecht bebauten Grundstücks für Zwecke der Grunderwerbsteuer ein niedrigerer Verkehrswert durch Vorlage eines Gutachtens nachgewiesen wurde und dieser Wert wegen eines Falls der Übermaßbesteuerung zu berücksichtigen ist.

Im Rahmen der Gründung der I GmbH Co. KG, nunmehr firmierend unter E GmbH & Co. KG (die Klägerin), verpflichtete sich die I GmbH durch notarielle Urkunde vom 30.11.2006, den von ihr im Alleineigentum gehaltenen Grundbesitz als Einlage in die neu gegründete Gesellschaft einzubringen. Der entsprechende notarielle Einbringungsvertrag datiert ebenfalls auf den 30.11.2006. Zu den Einzelheiten wird auf die notariellen Verträge der Notarin L ...

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