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FG Münster Urteil vom 25.11.2010 - 5 K 5019/06 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Frage der ermäßigten Besteuerung eines Veräußerungsgewinns bei Veräußerung von Belieferungsrechten und Personalübergabe

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Wenn der bisherige Unternehmer nach der Veräußerung von Belieferungsrechten, Übertragung diverser Anlagegüter und Übergabe des größeren Teils seines Personals an den Käufer weiterhin Unternehmerinitiative und -risiko trägt, liegt keine Tätigkeitsbeendigung durch den bisherigen Unternehmer vor.

2. Durch die Veräußerung eines bestimmten Kundensegments wird der Gewerbebetrieb als solcher nicht eingestellt, wenn das Geschäft mit dem anderen, nicht veräußerten Kundensegment fortgeführt wird.

 

Normenkette

EStG §§ 34, 16

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.10.2014; Aktenzeichen X R 28/11)

BFH (Urteil vom 22.10.2014; Aktenzeichen X R 28/11)

 

Tatbestand

Streitig ist noch, ob ein Veräußerungsgewinn ermäßigt zu besteuern ist.

Die Kläger (Kl.) sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der am 00.00.19xx geborene Kl. betrieb seit 19xx als Einzelunternehmer einen Groß- und Einzelhandel mit Getränken. Er hatte im Jahr 19xx den Grundbesitz A-Str. 12 in B von seinen Eltern unentgeltlich übertragen bekommen. In den auf dem übertragenen Grundstück befindlichen Gebäuden hatte sein Vater einen Bierverlag betrieben, den er ebenfalls auf den Kl. übertragen hatte. Die Eltern behielten sich an den Gebäuden einen lebenslangen Nießbrauch vor und verpachteten ab 01.01.19xx „die für die Betreibung des Bierverlags bestimmten und notwendigen Räume sowie die Wohnung im vorderen Anbau” an den Kl. Es wird auf den Pachtvertrag vom xx.xx.19xx Bezug genommen.

19xx baute der Kl. auf dem Grundstück eine ca. 500 qm große Halle, die er bilanzierte. Davon entfielen ca. 390 qm auf die eigentliche Halle und der Rest auf Nebenräume. In der Ha...

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