Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

FG Münster Urteil vom 23.05.2017 - 1 K 2410/16 Kg (veröffentlicht am 15.07.2017)

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Mehraktige Berufsausbildung

 

Leitsatz (redaktionell)

Der im Anschluss an eine Ausbildung zur Steuerfachangestellten erfolgte Besuch einer Fachschule für Wirtschaft neben einer Vollzeitbeschäftigung im Ausbildungsberuf ist nicht der zweite Teil einer mehraktigen Berufsausbildung.

 

Normenkette

EStG §§ 63, 32 Abs. 4, § 62

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.04.2018; Aktenzeichen III R 18/17)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger für seine Tochter im Streitzeitraum (ab Juli 2013 bis September 2015) noch Kindergeld zusteht, obwohl die Tochter bereits eine Berufsausbildung zur Steuerfachangestellten absolviert hat (Vorliegen einer einheitlichen mehraktigen Erstausbildung oder einer „schädlichen” Zweitausbildung).

Der Kläger ist Vater der am 04.09.1990 geborenen Tochter A, für die er bis einschließlich Juni 2013 Kindergeld erhielt. A absolvierte nach ihrem Abitur eine Ausbildung zur Steuerfachangestellten, die sie mit dem Bestehen der mündlichen Prüfung am 21.06.2013 abschloss. Direkt im Anschluss daran wechselte sie in eine Vollzeitbeschäftigung in ihrem Ausbildungsbetrieb. Am 19.09.2013 meldete die Tochter sich bei den Kaufmännischen Schulen B für die dort angesiedelte Fachschule für Wirtschaft der Fachrichtung Betriebswirtschaft (Schwerpunkt Steuern) in Teilzeitform an. Sie bekam eine Zusage für das Schuljahr 2014/2015. Zum 01.04.2014 wechselte die Tochter in eine andere Steuerberatungskanzlei und arbeitete dort zunächst mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden, die ab September 2014 auf 36 Stunden reduziert wurde. Am 20.08.2014 nahm sie ihre Ausbildung an der Fachschule für Wirtschaft auf.

Mit Antrag vom 18.04.2016 beantragte der Kläger Kindergeld für seine Tochter A, weil diese sich weiterhin in ihrer Ausbildung zur Steuerfachwirtin befinde. Zur Begründung bezog er sich auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15.04.2015 (V R 27/14, juris), in dem der BFH eine mehraktige Ausbildungsmaßnahme als Teil einer einheitlichen Erstausbildung eingestuft hatte.

Der Ausbildungsgang zum angestrebten Berufsziel „Steuerfachwirt/in” stellt sich wie folgt dar:

Nach einem 3 ½-jährigen Besuch der Fachschule für Wirtschaft – Rechnungswesen und Steuern kann der Abschluss „Staatl. Geprüfte/r Betriebswirt/in” erworben werden. Voraussetzung für die Teilnahme an der Abschlussprüfung sind die Fachoberschulreife, eine abgeschlossenen Berufsausbildung in einem einschlägigen Ausbildungsberuf einschließlich des Berufsschulabschlusses und eine praktische Berufstätigkeit im Ausbildungsberuf von mindestens einem Jahr. Dieses berufspraktische Jahr kann während der Fachschulausbildung abgeleistet werden. Nach Abschluss der Ausbildung zum/r „Staatl. Geprüfte/r Betriebswirt/in” ist die Teilnahme an externen Kammerprüfungen z.B. zum/r Bilanzbuchhalter/in oder zum/r Steuerfachwirt/in möglich.

Nach § 9 der Prüfungsordnung der Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen zum/r Steuerfachwirt/in kann zur Prüfung zugelassen werden, wer mit Erfolg die Abschlussprüfung als „Steuerfachangestellter/Steuerfachangestellte” abgelegt hat und eine hauptberufliche praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuer- und Rechnungswesens von mindestens drei Jahren bei einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, Rechtsanwalt, einer Steuerberatungsgesellschaft, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Buchprüfungsgesellschaft oder Landwirtschaftlichen Buchstelle nachweisen kann.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 26.04.2016 die Kindergeldgewährung mit der Begründung ab, die Tochter habe ihre erste Berufsausbildung (Steuerfachangestellte) abgeschlossen und befinde sich aktuell in einer weiteren (zweiten) Berufsausbildung. Ihre daneben ausgeübte Berufstätigkeit mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden stehe einem Kindergeldanspruch gem. § 32 Abs. 4 S. 2 EStG entgegen.

Gegen den Ablehnungsbescheid legte der Kläger Einspruch ein, den die Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 04.07.2016 als unbegründet zurückwies.

Der Kläger hat am 29.07.2016 die vorliegende Klage erhobenen.

Er beansprucht weiterhin Kindergeld für seine Tochter A für den Zeitraum von Juli 2013 bis September 2015. Er vertritt die Auffassung, bei der Ausbildung der Tochter zur Steuerfachangestellten und der Weiterbildung zur Steuerfachwirt/in handele es sich um eine einheitliche Ausbildung. Es läge eine sog. mehraktige Ausbildung im Sinne des BFH-Urteils vom 15.04.2015 (V R 27/14, juris) vor. Aus diesem Grund sei auch die von der Tochter mit über 20 Wochenstunden ausgeübte Erwerbstätigkeit für die Gewährung von Kindergeld im Sinne des § 32 Abs. 4 S. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) unschädlich. Die Tochter habe ihr angestrebtes Berufsziel, den Abschluss zur Steuerfachwirtin, noch nicht durch Ablegen der Prüfung zur Steuerfachangestellten erreicht. Die weiterführende Ausbildung zur „Staatlich geprüfte/n Betriebswirt/in” und „Steuerfachwirtin” stünde in einem engen sachlichen und ze...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • TVöD-V / § 29 Arbeitsbefreiung
    3.727
  • TVöD-B / § 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses
    3.003
  • Betriebsbedingte Kündigung: Sozialauswahl / 1.4 Auswahlschemata (z. B. Punktesysteme)
    2.471
  • Erholungsbeihilfen
    1.896
  • Fahrtkostenzuschuss
    1.870
  • Abfindungen: Lohnsteuer und Beiträge / Sozialversicherung
    1.665
  • Arbeitszeit: Sonn- und Feiertagsbeschäftigung / 3 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung und tarifvertragliche Öffnungsklauseln
    1.612
  • Urlaub: Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld / 1.5 Berechnungsbeispiele
    1.591
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    1.558
  • TVöD-V / § 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses
    1.481
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer / 1 Zuschuss zur privaten Krankenversicherung
    1.444
  • Jubiläumszuwendung
    1.425
  • Arbeitgeberdarlehen: Lohnsteuerrechtliche Folgen
    1.384
  • Dienstwagen: Weiternutzung während der Elternzeit bzw. des Mutterschafts- oder Krankengeldbezugs
    1.384
  • Befristeter Arbeitsvertrag: Befristung mit Sachgrund
    1.352
  • Urlaubsabgeltung
    1.306
  • Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge im Krankheitsfall, an Feiertagen und bei Urlaub
    1.297
  • Sachbezüge
    1.146
  • Arbeitszeit: Höchstarbeitszeit, Pausen, Ruhezeit gemäß ArbZG / 4.1 Allgemeine Bestimmungen
    1.138
  • Praxis-Beispiele: Dienstwagen, 1-%-Regelung
    1.136
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Platin
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Erfolg mit Vielfalt: Fachkräfte finden mit Diversity-Strategie
Fachkräfte finden mit Diversity-Strategien
Bild: Haufe Shop

Unternehmen mit einer diversen Belegschaft sind erfolgreicher: Sie entwickeln innovative Produkte, besetzen Vakanzen schneller und reagieren flexibler auf Veränderungen. Diversität ist daher ein entscheidender Faktor, um wettbewerbsfähig zu bleiben und dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken.


FG Münster 1 K 3050/16 Kg
FG Münster 1 K 3050/16 Kg

  Entscheidungsstichwort (Thema) "Schädliche" Zweitausbildung  Leitsatz (redaktionell) Der im Anschluss an eine Ausbildung zur Steuerfachangestellten erfolgte Besuch einer Fachschule für Wirtschaft neben einer Vollzeitbeschäftigung im Ausbildungsberuf ist ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren