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FG Münster Urteil vom 21.02.2020 - 4 K 794/19 F

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerstundungsmodell im Sinne von § 15b EStG

Leitsatz (redaktionell)

Ein Konzept, das keine steuerlichen Vorteile in Aussicht stellt, sondern vielmehr (in betrügerischer Absicht) mit von Beginn an erzielbaren Renditen wirbt, ist kein Steuerstundungsmodell im Sinne von § 15b EStG.

Normenkette

EStG § 15b

Tatbestand

Streitig ist, ob in den Jahren 2011 und 2012 aufgrund eines Steuerstundungsmodells im Sinne des § 15b des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht ausgleichsfähige Verluste festzustellen sind.

Der Kläger schloss im Jahr 2010 mit der X-Gesellschaft mbH (X-GmbH) und der X-EWIV, ein mit der X-GmbH verbundenes Unternehmen (zusammen auch: X-Gruppe), Verträge über den Ankauf von mit Rapsöl zu betreibenden Blockheizkraftwerken sowie hiermit verbundene Nutzungs- bzw. Verwaltungsverträge ab. Er bestellte bei der X-GmbH – soweit hier in Rede stehend – zwei Blockheizkraftwerke (Nr. 1 und Nr. 2) und zwar am 18.05.2010 zu einem Kaufpreis von (brutto) 44.625 € (Anlagenleistung 50 kwh) und am 04.08.2010 zu einem Kaufpreis von (brutto) 66.937,50 € (Anlagenleistung 75 kwh). Die Kaufpreise finanzierte er privat fremd. Darüber hinaus schloss der Kläger mit der X-EWIV erstens Verträge über die Anmietung einer Standortfläche für die beiden Blockheizkraftwerke und zweitens sog. Verwaltungsverträge ab, aufgrund derer die X-EWIV für den Kläger die Verwaltung und Betreuung der Blockheizkraftwerke (incl. Führung eines treuhänderischen Sonderkontos für den Kläger) übernahm. Hierbei war u.a. vereinbart, dass der Kläger monatlich einen Abschlag auf den voraussichtlichen Jahresüberschuss erhalten sollte; dieser sollte für das erste Betriebsjahr 1/12 von 40% des Nettokaufpreises eines Blockheizkraftwerks betragen. Etwaige Über- bzw. Unterdeckungen waren zu späterer Ze...

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