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FG Münster Urteil vom 21.02.2013 - 13 K 1968/11 Kg (veröffentlicht am 15.03.2013)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeldanspruch für ein in der Ausbildung befindliches, verheiratetes Kind

 

Leitsatz (redaktionell)

Ob für ein verheiratetes, in der Ausbildung befindliches Kind noch ein Kindergeldanspruch besteht, richtet sich nach der Höhe seines Unterhaltsanspruchs gegen den Ehegatten. Dieser ist nach unterhaltsrechtlichen Regeln zu bestimmen und sodann für die Jahre 2009 bis 2011 mit dem Grenzbetrag für eigene Einkünfte des Kindes gem. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG zu vergleichen.

 

Normenkette

EStG § 63 Abs. 1 S. 1 und 2, § 32 Abs. 4 S. 2, § 62 Abs. 1

 

Tatbestand

Streitig ist die Kindergeldfestsetzung zugunsten des Klägers für seine am 27.10.1988 geborene Tochter D. im Streitzeitraum Juni 2009 bis Mai 2011.

D. besuchte von August 2005 bis Juli 2009 das X.-Berufskolleg (Fachrichtung Höhere Handelsschule) in E., von August 2009 bis Juni 2010 die Y.-Schule (Fachrichtung Berufsfachschule – Hauswirtschaft) in I. und von August 2010 bis Januar 2011 die Y.Schule (Fachrichtung Fachoberschule – Gesundheit und Soziales). Von Januar bis Juli 2011 war sie bei der Bundesagentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldet und nahm an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme der Z. GmbH, I., als Maßnahmeträger teil. Die Maßnahme beinhaltete theoretischen Unterricht und Praktika in unterschiedlichen Berufsfeldern mit dem Ziel der Qualifizierung in Ausbildung. Aufgrund dieser Maßnahme durfte D. – unter weiteren Voraussetzungen – bei der Bundesagentur für Arbeit eine Berufsausbildungsbeihilfe beantragen. Ab August 2011 absolvierte D. eine Ausbildung zur Bürokauffrau bei der Firma A. GmbH, I., und bezog eine Ausbildungsverfügung von 400,– EUR monatlich.

Am 14.05.2009 heiratete sie Herrn M. C.

Ihr Ehemann erzielte ausweislich vorgelegter Lohnabrechnungen im Jahr 2009 steuerpflichtige ...

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