Entscheidungsstichwort (Thema)
Anteilsübertragung unter Nießbrauchsvorbehalt
Leitsatz (redaktionell)
1) Im Fall der Bestellung des Nießbrauchs an einem Kommanditanteil sind sowohl der Nießbraucher als auch der Nießbrauchbesteller als Mitunternehmer anzusehen, wenn beide Mitunternehmerrisiko tragen und Mitunternehmerinitiative entfalten können.
2) Steht dem Nießbrauchbesteller gemäß den vertraglichen Abreden zwar kein Anteil an den laufenden Erträgen, dafür jedoch ein Anteil am Veräußerungserlös zu, trägt er ein ausreichendes Mitunternehmerrisiko.
3) Werden die Stimm- und sonstigen Verwaltungsrechte im Übertragungsvertrag vollständig dem Nießbraucher zugeordnet, kann der Besteller keine Mitunternehmerinitiative entfalten.
Normenkette
ErbStG § 13 Abs. 2, 4 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; ErbStG § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung der Steuervergünstigung gem. § 13a Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) für die Übertragung eines Kommanditanteils und des dazugehörigen Anteils an der Komplementär – GmbH.
Die Klägerin (Klin.) und ihre Mutter waren Gesellschafterinnen der Y. Q. GmbH & Co KG und der Grundstücksgesellschaft X. mit beschränkter Haftung; letztere ist die Komplementärin der KG. An der KG hielt die Mutter der Klin. eine Kommanditbeteiligung im Nennwert von 14.850 Euro, die Klin. selbst eine Beteiligung im Nennwert von 55.968 Euro. Der GmbH-Anteil der Mutter hatte einen Nennwert von 5.700 Euro, der der Klin. einen Nennwert von 21.200 Euro. Die Anteile der Klin. beliefen sich in der jeweiligen Gesellschaft auf 42,4 % des Grund- bzw. Stammkapitals. Neben ihr und ihrer Mutter waren ihre Geschwister mit wesentlich geringeren Anteilen an den Gesellschaften beteiligt. Zu den Einzelheiten wird au...