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FG Münster Urteil vom 18.06.2015 - 12 K 689/12 F (veröffentlicht am 15.08.2015)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Offener Rentenfonds als Steuerstundungsmodell im Sinne von §§ 20 Abs. 2b, 15b EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

1) § 15b EStG i.V. mit § 20b EStG 2008 ist verfassungsgemäß.

2) Die Anwendung der §§ 15b, 20 Abs. 2b EStG auf einen Rentenfonds, der ein inländisches Sondervermögen i.S. der §§ 2 Abs. 2, 30 f. InvG darstellt, ist ungeachtet dessen zulässig, dass das InvG eine Verweisung auf diese Vorschriften nicht enthält.

3) Die Tatsache, dass bei Erwerb der Anteile veröffentlichte BMF-Schreiben und OFD-Verfügungen die Anwendung der §§ 15b, 20 Abs. 2b EStG ausschlossen, soweit der Erwerb der Anteile mit Eigenmitteln finanziert wurde, begründet weder Vertrauensschutz für die Anleger, noch besteht insoweit eine Bindungswirkung aufgrund einer Selbstbindung der Verwaltung.

4) Ob ein Rentenfonds ein Steuerstundungsmodell i.S. des § 15b EStG darstellt, ist im Wege einer wertenden Gesamtbetrachtung der Einzelfallumstände zu ermitteln.

5) Der Erwerb von Anteilen im Rahmen eines offenen Publikumsfonds in Gestalt eines gemischten Sondervermögens i.S. von §§ 83 ff. InvG ist vom sachlichen Anwendungsbereich des § 15b i.V. mit § 20 Abs. 2b EStG 2008 im Rahmen der Fallgruppe "Einzelinvestition" umfasst. Eine "Einzelinvestition" setzt nicht voraus, dass dem Anleger ein Bündel von Haupt- und Nebenleistungen angeboten wird, aus deren modellhaftem Zusammenspiel sich eine Steuerstundung ergibt.

6) Ein vorgefertigtes Konzept i.S. des § 20 Abs. 2b Satz 2 EStG 2008 ist auch für Erwerbe von Rentenfondsanteilen in 2008 anzunehmen, wenn die positiven Einkünfte aus dem thesaurierenden Rentenfonds konzeptbedingt erst in 2009 zuflossen und nicht der tariflichen Einkommensteuer, sondern der Abgeltungssteuer unterlagen.

7) Ein Steuerstundungsmodell zeichnet sich im Kern dadurch aus, da...

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