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FG Münster Urteil vom 18.06.1999 - 13 K 7791/98 E,Ki,G,U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Nachholung der versäumten Rechtshandlung durch Vorlage der Originalvollmacht

 

Leitsatz (redaktionell)

Beantragt der Prozessbevollmächtigte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der ihm nach § 62 Abs. 3 Satz 3 FGO gesetzten Ausschlussfrist zur Vorlage einer Prozessvollmacht, ist die versäumte Frist nicht i.S. des § 56 Abs. 2 Satz 3 FGO nachgeholt, wenn lediglich eine Fotokopie der ursprünglich ausgestellten Vollmachtsurkunde zu den Akten gereicht wird.

 

Normenkette

FGO § 62 Abs. 3, § 56 Abs. 2, 2 S. 3

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 26.07.2004; Aktenzeichen X R 30/04)

 

Tatbestand

Streitig ist formellrechtlich die Zulässigkeit der Klage, materiellrechtlich die Steuererhöhung aufgrund einer Betriebsprüfung.

Die Kläger sind Eheleute, die zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden. Nach Betriebsprüfungen bei beiden Klägern ergingen gegen sie Änderungsbescheide zur Einkommensteuer 1993 bis 1996 sowie gegen die Klägerin zu 2. geänderte Gewerbesteuermeßbescheide 1993 bis 1996. Die hiergegen eingelegten, aber nicht begründeten Einsprüche blieben ohne Erfolg.

Der Prozeßbevollmächtigte erhob Klage im Namen der Kläger wegen der Änderungsbescheide in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.10.1998 mit der Ankündigung, Klagebegründung und Prozeßvollmacht nachzureichen. Fristen mit ausschließender Wirkung gemäß § 62 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Vorlage einer Prozeßvollmacht und gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 FGO, den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen, sind ergebnislos verstrichen.

Der Beklagte lehnte mit Verfügung vom 27.05.1999 einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der klagebefangenen Steuerbescheide mit dem Hinweis ab, Volllmacht und Klagebegründung lägen n...

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