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FG Münster Urteil vom 16.02.2006 - 3 K 3639/03 Erb (veröffentlicht am 15.04.2006)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einräumung einer Gesamtgläubigerschaft für eine Rente als freigebige Zuwendung

 

Leitsatz (redaktionell)

Wird ein vertragliches, lebenslanges Rentenrecht, das als Gegenleistung für eine vorweggenommene Erbfolge vereinbart ist, vertraglich auch auf den Ehegatten des Übertragenden erstreckt und erhält der Ehegatte auch die tatsächliche Zugriffsmöglichkeit auf die gezahlten Rentenleistungen, so liegt eine schenkungsteuerpflichtige freigebige Zuwendung des Übertragenden an den Ehegatten vor. Mangels eines unterhaltsrechtlichen Anspruchs auf Zuwendung eines lebenslangen Rentenstammrechts handelt es sich nicht um eine nach § 13 Nr. 12 ErbStG steuerfreie Unterhaltsleistung.

 

Normenkette

ErbStG § 13 Nr. 2; BGB §§ 330, 430; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.08.2007; Aktenzeichen II R 33/06)

 

Tatbestand

Die Parteien streiten, ob in der Einräumung einer Gesamtgläubigerstellung eine freigebige Zuwendung liegt (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG).

Mit notariellem Vertrag vom 09.01.2001 übertrug der Ehemann der Klägerin (Kl.) seinen Söhnen seine Gesellschaftsanteile an der XXX Y. GmbH und an der Y. Verwaltungs- GbR. Die Söhne verpflichteten sich dafür zu einer Rentenzahlung. § 3 der notariellen Vereinbarung lautet:

„A. Y. und B. Y. jun. verpflichten sich, an ihre Eltern, …, als Gesamtberechtigte gem. § 428 BGB eine lebenslängliche Versorgungsrente bis zum Tod des Längstlebenden… zu zahlen. Die ab dem 01. Jan. 2001 zu zahlende monatliche Versorgungsrente beträgt 20.000 DM. Mit Wirkung vom 01. Jan. 2011 an ermäßigt sich die Versorgungsrente auf monatlich 15.000 DM. Nach dem Tode des Erschienenen zu 1) (das ist der Ehemann der Kl.) ermäßigt sich die an die Erschienene zu 3) (das ist die Kl.), falls sie den Erschienenen zu 1) überlebt...

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