Entscheidungsstichwort (Thema)
Zahlung für eine haushaltsnahe Dienstleistung in einem anderen VZ keine neue Tatsache im Sinne von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO
Leitsatz (redaktionell)
Ordnet der Steuerpflichtige eine beglichene Rechnung über eine haushaltsnahe Dienstleistung im Dezember irrtümlich dem Folgejahr zu, ist keine neue Tatsache gegeben, die zur nachträglichen Änderung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids berechtigte. Denn den Steuerpflichtigen trifft am späteren Bekanntwerden ein grobes Verschulden, wenn er andere haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen desselben VZ geltend gemacht hat.
Normenkette
EStG § 35a; AO § 173 Abs. 1 Nr. 2
Tatbestand
Streitig ist, ob eine bestandskräftige Veranlagung zur Einkommensteuer (ESt) nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO geändert werden kann, oder ob den Steuerpflichtigen ein grobes Verschulden daran trifft, dass die neue Tatsache erst nachträglich bekannt geworden ist.
Die Kläger (Kl.) sind Eheleute und werden zusammen zur ESt veranlagt. Ihre EStErklärung für den Veranlagungszeitraum 2006 gaben sie im elektronischen Verfahren Elster ab. Dabei wird in Papierform nur noch eine verkürzte Steuererklärung ausgedruckt. Sie erklärten u. a. Einkünfte des Klägers aus selbständiger Arbeit, Einkünfte der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit, Einkünfte des Klägers aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung. Unter der Kennziffer 110 „haushaltsnahe Dienstleitungen im Inland” erklärten sie einen Betrag in Höhe x.xxx,xx EUR. Das Finanzamt veranlagte die Kl. nach ihren Angaben und setzte mit ESt-Bescheid vom 16.11.2007 die ESt auf xx.xxx,xx EUR fest. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.
Mit Schreiben vom 10.10.2008 teilte der Kl. mit, dass er bei Erstellung der EStErklärung 2007 beim Heraussuchen der Kontoauszüge für die h...