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FG Münster Urteil vom 13.06.2018 - 7 K 1392/17 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bonuszahlungen einer Krankenversicherung (Sofortbonus, Vorsorgebonus). Finanz- und Abgaberecht

Leitsatz (redaktionell)

1) Bonuszahlungen einer Krankenversicherung mindern den Sonderausgabenabzug nur dann nicht, wenn sie vom Steuerpflichtigen getragene gesundheitsbezogene Aufwendungen erstatten und damit als Versicherungsleistungen anzusehen sind.

2) Bonuszahlungen einer Krankenversicherung (Sofortbonus und Vorsorgebonus) mindern als Beitragsrückerstattungen den Sonderausgabenabzug, wenn die Zahlungen ohne Nachweis von gesundheitsbezogenen Aufwendungen erbracht werden.

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 Buchst. a

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob Bonuszahlungen einer Krankenkasse den Sonderausgabenabzug mindern.

Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr 2015 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Sie sind beide Mitglieder der Krankenkasse KK (im Folgenden KK). Von der KK erhielten sie im Streitjahr 2015 Bonuszahlungen aus dem Bonusprogramm 2015 in Höhe von jeweils 150 €. Die einzelnen Bonuszahlungen setzen sich zusammen aus einem Sofortbonus (50 €) und einem Vorsorgebonus (100 €). Nach dem Bonusprogramm für 2015, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, gewährte die KK den Sofortbonus für zwei Maßnahmen aus den Bereichen Nichtraucher, vollständiger Impfschutz und professionelle Zahnreinigung. Der Vorsorgebonus wurde gewährt für vier Maßnahmen aus den Bereichen Gesundheits-Check-Up, Krebsfrüherkennung, Zahnvorsorge, Hautscreening, Darmkrebsvorsorge, Mammografie-Screening und Gesundheitskurs oder KK-Aktivurlaub. Daneben kam ein sog. Sportbonus in Höhe von 75 € für drei Maßnahmen aus den Bereichen Mitgliedschaft im Fitnessstudio, Mitgliedschaft im Sportverein oder Sportabzeichen, Betriebs-/Hochschulsport, B...

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