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FG Münster Urteil vom 13.03.1984 - X 5802/81 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Begriff der Leistung in § 22 Nr. 3 EStG. Entgelt für die vorzeitige Aufgabe eines Mietrechts nicht steuerpflichtig. Einkommensteuer 1974 und 1975

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Begriff der Leistung in § 22 Nr. 3 EStG ist dahingehend einschränkend auszulegen, dass eine solche nur dann vorliegt, wenn es sich nicht um eine Vermögensumschichtung handelt, sondern der Vorgang einer der Betätigungen ähnelt bzw. entspricht, die den anderen Einkunftsarten zugrunde liegen.

2. Zahlungen für die vorzeitige Aufgabe eines Mietrechts stellen keine sonstigen Einkünfte i. S. des § 22 Nr. 3 EStG dar.

 

Normenkette

EStG § 22 Nr. 3

 

Tenor

Unter Abänderung der Einkommensteuer-Bescheide 1974 und 1975 sowie der Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 20.10.1981 werden die Einkommensteuer für das Jahr 1974 auf 8.926 DM und für das Jahr 1975 auf 7.162 DM festgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

 

Tatbestand

Streitig ist bei den Einkommensteuer (ESt)-Veranlagungen für die Jahre 1974 und 1975 (Streitjahre), ob Zahlungen für die vorzeitige Aufgabe eines Mietrechtes zu den sonstigen Einkünften im Sinne von § 22 Nr. 3 EStG gehören.

Der Kläger (Kl) wohnte seit ca. 20 Jahren in einem Haus der … AG auf dem Gelände … in … zur Miete. Der monatliche Mietzins betrug ca. 130 DM. Der Kl hatte in dem gemieteten Haus auf seine Rechnung verschiedene Investitionen getätigt wie z. B. den Umbau eines Stalles in einen Wohnraum, die Umbauten von Türen, Fenstern, Fußböden, Bad und Heizung, die Umstellung der Wasserversorgung von Pumpe auf Wasserleitung, Erneuerung der Elektroinstallationen und des Außenputzes, Erstellung eines Taubenschlages und die Anlage von Pflanzungen sowie die Errichtung eines Gartenzaunes. Im Jahre 1973 beabsichtigte die Fa. … auf diesem Gelände eine...

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