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FG Münster Urteil vom 12.10.1995 - 14 K 5934/94 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1988 und 1989

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.07.1997; Aktenzeichen VIII R 12/96)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin (Klin.) aus Geldanlagen bei einer ausländischen Kapitalgesellschaft steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt hat.

Die Klin. wurde mit Einkommensteuer (ESt)-Bescheid 1988 vom 1.8.1989 und mit ESt-Bescheid 1989 vom 28.11.1990 zur ESt veranlagt. Die Steuererklärungen – darauf wird Bezug genommen – hatte sie im März 1989 (für 1988) und im Oktober 1990 (für 1989) abgegeben. Darin waren Einkünfte aus einer Kapitalanlage bei der Firma … nicht erklärt.

Bei dieser Gesellschaft handelte es sich um eine Kapitalgesellschaft nach dem Recht der Republik Panama, deren Verwaltungsrat seinen Sitz in … Liechtenstein hatte. Für diese Firma akquirierte eine inländische GmbH, die Firma … von Ende 1986 bis Januar 1991 rd. 70.000 Kapitalanleger. Es wurde mit monatlichen „Renditen– von bis zu 6 % geworben. Die Anleger schlossen mit der … jeweils entweder sog. Sparkonto-Verwaltungsverträge mit einer monatlichen Einzahlung von mindestens 50 DM oder aber sog. Verwaltungsverträge mit einer Einlage von mindestens 1.000 DM, die beliebig aufgestockt werden konnte, ab. In den Verwaltungsverträgen erklärten die Anleger, daß sie als Investoren dem Verwalter Eigenkapital zur Verfügung stellten. Ihnen wurde die Wahl zwischen einer monatlichen Wiederanlage der Gewinne und einer vierteljährlichen Gewinnausschüttung eingeräumt. Weiterhin erklärten die Anleger in den Verwaltungsverträgen, sie seien über den spekulativen Charakter dieser Anlage einschließlich deren Risiken ausführlich aufgeklärt worden. U.a. galten die folgenden ...

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