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FG Düsseldorf Beschluss vom 15.08.1994 - 6 V 2422/94 A (E)

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Nachgehend

BFH (Beschluss vom 20.12.1994; Aktenzeichen VIII B 143/94)

 

Gründe

Streitig ist, ob beim Antragsteller aus einem Anlagegeschäft Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erfassen sind.

Der Antragsteller schloß am … einen „Verwaltungsvertrag” mit einer Firma … durch Vermittlung einer Firma … und zahlte auf diesen Vertrag 5.000 DM ein. Auf die Vertragsurkunde mit den Vertragsbedingungen sowie den Werbeprospekt der Firma … wird für Einzelheiten Bezug genommen. Am … zahlte der Antragsteller einen weiteren Betrag von 2.000 DM ein, am … 3.000 DM.

Der Antragsteller nahm an Informationsveranstaltungen der o.g. Firmen teil; er informierte sich im übrigen über die Geschäftstätigkeit der Firma … über einen nahen Verwandten, der als Provisionsvertreter für die … tätig war.

Im … stellten die zahlungsunfähig gewordenen Firmen … und … ihre Geschäfte ein. Nach den strafgerichtlichen Feststellungen hatten die Verantwortlichen dieser Gesellschaften aus den Anlagegeschäften teilweise Verluste erzielt und Gelder veruntreut. Die Auszahlungen konnten bis zum … sichergestellt werden (sog. Schneeballsystem); zum Teil wurden Gelder noch bis zum … an die Kunden ausgezahlt.

Der Antragsteller kündigte seinen Vertrag mit der … am … Auszahlungen erlangte er darauf nicht; er betreibt einen Zivilrechtsstreit bezogen auf die eingezahlten Beträge (10.000 DM).

Im Streitjahr … schrieb die Firma … entsprechend der Option „Monatl. Wiederanlage der Gewinne” in der Anlagevereinbarung „Renditen” in Höhe von … DM gut.

Der Antragsgegner erließ unter dem … einen berichtigten Steuerbescheid für …, in dem er diesen Betrag als (weitere) Einnahmen aus Kapitalvermögen berücksichtigte. Das Einspruchsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hat der Antragsgegner unter dem … abgelehnt.

Der Antragsteller sieht in der Besteuerung einen Verstoß gegen die „Einheit der Rechtsordnung”, da es sich um willkürlich ausgewiesene und nicht erwirtschaftete „Scheinrenditen” gehandelt habe und daher zivilrechtlich auch nur ein Schaden in Höhe der Einlagebeträge vorliege. Es habe im übrigen ein Treuhandverhältnis vorgelegen, so daß die fehlende „Steuerbarkeit” der „Differenzgeschäfte” der … dem Anleger zugutekommen müsse. Das Treuhandverhältnis lasse sich schon aus dem Vertragswortlaut ableiten; eine direkte Einflußnahme auf die Geschäfte sei zwar entsprechend der Vereinfachungs- und Entlastungsfunktion des Rechtsverhältnisses nicht möglich gewesen – durch die persönlich ausgeübte Kontrolle (Informationsveranstaltungen, Gespräche mit dem Vermittler) habe er jedoch in Verbindung mit dem Kündigungsrecht indirekt Einfluß nehmen können. Der Treunehmer habe zwar Geld im eigenen Namen verwendet, aber für Rechnung der Treugeber gehandelt, was auch in den monatlichen Abrechnungen zum Ausdruck komme. Im übrigen spreche der Umstand, daß die meisten Anleger (nach einer Umfrage der …) den Einsatz eines externen Prüfers nicht für erforderlich hielten, dafür, daß die Anleger intern von einem Treuhandverhältnis ausgingen. Nicht zuletzt fehle es an einem Zufluß etwaiger Kapitalerträge. „Schneeballsystem” sei letztlich Kapitalrückzahlung; das „Stehenlassen” der Gutschriften sei auch nicht im überwiegenden Interesse des Anlegers erfolgt, sondern habe im Interesse der … das System aufrechterhalten.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

die Vollziehung des angefochtenen Bescheids vom … in Höhe des nachgeforderten Betrages von … DM (Einkommensteuer) sowie … DM (Kirchensteuer) aufzuheben, hilfsweise, die Beschwerde zuzulassen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Antragsgegner verweist darauf, daß die tatsächliche Handhabung der Vereinbarung gegen das Vorliegen einer Treuhandvereinbarung spreche; die „nach außen” als „Renditen” gekennzeichneten Gutschriften sollten auch aus der Sicht des Leistenden Renditen (Erträge) sein. Da die Firma … bis einschließlich … noch Auszahlungen vorgenommen habe, seien die den Gutschriften entsprechenden Forderungen bis zu diesem Zeitpunkt auch noch werthaltig gewesen. Im übrigen verweist der Antragsgegner auf die bisher bekannt gewordene Rechtsprechung der Finanzgerichte in ähnlich gelagerten Fällen.

Der Antrag ist bezogen auf die nachgeforderte Kirchensteuer unzulässig, da aus der „Maßstabsfunktion” der Größe „festgesetzte Einkommensteuer” (§§ 4, 5 Kirchensteuergesetz NW; § 51 a Einkommensteuergesetz – EStG –) zwangsläufig die Höhe der Kirchensteuer berührt ist und eigenständige Einwendungen gegen die Erhebung der Kirchensteuer nicht ersichtlich sind. Insoweit ist eine besondere – über die bei Aufhebung der Vollziehung der Einkommensteuernachforderungsbeträge zwingend folgende Aufhebung der Vollziehung der Kirchensteuerbeträge hinausgehende – Beschwer nicht erkennbar.

Der im übrigen zulässige Antrag (siehe insb. § 69 Abs. Abs. 4 Satz 1 Finanzgerichtsordnung – FGO –) ist unbegründet. Es ist bei der gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht im Sinne des § 69 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 S...

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