rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Änderungsmöglichkeit bei Inanspruchnahme aus Bürgschaft zu Gunsten einer GmbH
Leitsatz (redaktionell)
Hat die Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft zu Gunsten der "eigenen" GmbH schon während des streitigen Veranlagungszeitraums gedroht, liegt insoweit kein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO 1977 bei einer späteren tatsächlichen Inanspruchnahme vor. Dieses gilt selbst dann, wenn die tatsächliche Höhe der Inanspruchnahme erst nach dem Ablauf des streitigen Veranlagungszeitraums feststand.
Normenkette
AO 1977 §§ 175, 175 Abs. 1, 1 Sätze 1, 1 Nr. 2; EStG § 17
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Einkommensteuer(ESt)-Bescheid 1992 noch geändert werden kann.
Die verheirateten Kläger (Kl.) werden zur ESt zusammenveranlagt. Die Klägerin (Klin.) war mit einem Anteil von 49 v.H. (24.500 DM) am Stammkapital der Fa. I-GmbH in … (GmbH) beteiligt. Am 08.10.1992 wurde Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der GmbH gestellt, der mit Beschluss vom 18.02.1993 mangels Masse abgelehnt wurde. Im ESt-Bescheid 1992 vom 12.08.1994 berücksichtigte der Beklagte (Bekl.) in diesem Zusammenhang einen Verlust i.S.d. § 17 EStG in Höhe von
Anteil am Stammkapital |
24.500 DM |
Gesellschafterdarlehen |
33.500 DM |
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58.000 DM. |
Der Bescheid ist bestandskräftig geworden.
Mit Schreiben vom 19.07.2001 beantragten die Kl., den ESt-Bescheid 1992 nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO zu ändern und weitere 150.000 DM als Verlust nach § 17 EStG anzusetzen. Zur Begründung trugen sie vor, sie hätten für Darlehen der GmbH gegenüber der Sparkasse … am 18.02. und 29.11.1991 unbeschränkte Bürgschaften übernommen. Bis Ende 1998 seien sie davon ausgegangen, dass die Angelegenheit bei der Sparkasse in Vergessenheit geraten sei. Mit Schreiben...