Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner.
Gründe
Streitig ist, ob das Finanzamt (FA) zur Änderung des Gewinnfeststellungsbescheids 1978 berechtigt war sowie die Höhe des Veräußerungsgewinns aus der Übertragung eines Teilgesellschaftsanteils.
Bei der Klägerin (Klin.) zu 1) handelt es sich um eine mit Gesellschaftsvertrag aus dem Jahre 1953 gegründete Kommanditgesellschaft, die Nachfolgerin der früheren Textilwareneinzelfirma des zwischenzeitlich verstorbenen Kaufmanns … (Vater des Kl. zu 2) ist.
Im Rahmen des o.g. Gesellschaftsvertrages schenkte der Komplementär … seinen fünf Kindern Kapitalanteile an der Klin. zu 1) i.H. von jeweils 10 % des Gesellschaftskapitals und nahm sie als Kommanditisten in das Unternehmen auf.
1966 schieden die beiden Töchter des … aus der Gesellschaft aus. Ihre Anteile wurden von ihrem Vater übernommen, so daß sich die Beteiligungsverhältnisse ab diesem Zeitpunkt wie folgt darstellten:
… |
70 % |
Sohn … |
10 % |
Sohn … |
10 % |
Kl. zu 2): |
10 % |
… verstarb 1968. Er hinterließ eine Vielzahl letztwilliger Verfügungen, die teilweise miteinander in Widerspruch standen.
Das Nachlaßgericht wies in einem Erbschein … als Alleinerben aus. Hiergegen wandte sich der Kl. zu 2) mit dem Antrag, diesen Erbschein einzuziehen und einen neuen unter Ausweis von ihm und seinem Bruder … als alleinige Miterben auszustellen.
Im Rahmen eines am 20.05.1970 zwischen den beiden Brüdern geschlossenen Erbvergleichs einigten sie sich außergerichtlich wie folgt:
Der Kl. zu 2) erkannte an, daß sein Bruder … Alleinerbe geworden war und übertrug vorsorglich einen ihm (dem Kl. zu 2) etwa zustehenden Erbanteil am Nachlaß auf seinen Bruder. Im Gegenzug übertrug … zwecks Erfüllung eines...