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FG Münster Urteil vom 09.11.1995 - 14 K 5090/94 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1988 und 1989

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.07.1997; Aktenzeichen VIII R 13/96)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die, Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Ehefrau des Klägers (Kl.) aus Geldanlagen bei einer ausländischen Kapitalgesellschaft steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt hat.

Der Kl. wurde zusammen mit seiner am 9.7.1989 verstorbenen Ehefrau mit Einkommensteuer (ESt)-Bescheid 1988 vom 8.3.1990, geändert durch Bescheid vom 16.5.1990 und mit ESt-Bescheid 1989 vom 19.2.1991 zur ESt veranlagt. Die Steuererklärungen – darauf wird Bezug genommen – hatte er im November 1989 (für 1988) und im Dezember 1990 (für 1989) abgegeben. Darin waren Einkünfte aus einer Kapitalanlage bei der Firma Ambros S.A. (im folgenden: Ambros) nicht erklärt.

Bei dieser Gesellschaft handelte es sich um eine Kapitalgesellschaft nach dem Recht der Republik Panama, deren Verwaltungsrat seinen Sitz in Vaduz/Liechtenstein hatte. Für diese Firma akquirierte eine inländische GmbH, die Firma VBS GmbH Vermögensbildende Sparsysteme in Mülheim (im folgenden: VBS) von Ende 1986 bis Januar 1991 rd. 70.000 Kapitalanleger. Es wurde mit monatlichen „Renditen– von bis zu 6 % geworben. Die Anleger schlossen mit der Ambros jeweils entweder sog. Sparkonto-Verwaltungsverträge mit einer monatlichen Einzahlung von mindestens 50 DM oder aber sog. Verwaltungsverträge mit einer Einlage von mindestens 1.000 DM, die beliebig aufgestockt werden konnte, ab. In den Verwaltungsverträgen erklärten die Anleger, daß sie als Investoren dem Verwalter Eigenkapital zur Verfügung stellten. Ihnen wurde die Wahl zwischen einer monatlichen Wiederanlage der Gewinne und einer vierteljährlichen Gewinnausschüttung eing...

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