Entscheidungsstichwort (Thema)
Bekanntgabe an Testamentsvollstrecker
Leitsatz (redaktionell)
Auch ein nach Abschluss eines Klageverfahrens und vor Ablauf der Rechtsmittelfrist geänderter Erbschaftsteuerbescheid ist gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 ErbStG gegenüber dem Testamentsvollstrecker bekanntzugeben und nicht gegenüber dem Prozessbevollmächtigten für das Klageverfahren.
Normenkette
ErbStG § 32 Abs. 1 S. 1; AO § 122
Tatbestand
Streitig ist, ob dem Erlass eines Änderungsbescheides der Eintritt der Festsetzungsfrist entgegensteht, und ob, wenn der Änderungsbescheid noch erlassen werden durfte, dieser wirksam bekanntgegeben ist, ob der Beklagte aus anderen Gründen am Erlass des Änderungsbescheides gehindert war und letztendlich, ob dem Kläger die Optionsverschonung nach § 13a Abs. 8 ErbStG in der im Streitjahr geltenden Fassung zusteht.
Der Vater des Klägers ist am 00.00.0000 verstorben und aufgrund notariellen Erbvertrags von 00.00.0000 (URNr. 00/0000 der Notarin T, B) vom Kläger zur Hälfte neben seiner Mutter beerbt worden Der Erblasser hatte in Ziffer 5 des Erbvertrags Testamentsvollstreckung angeordnet. Zum Testamentsvollstrecker ist Rechtsanwalt N ernannt worden.
Aufgrund der „Teilungsanordnung, Sonderregelung” in Ziffer 3 des Erbvertrages erwarb der Kläger aus dem Nachlass u. a. basierend auf Ziffer 3.1 a) des Erbvertrages die Gesellschaftsanteile an der E-B GmbH (GmbH; HRB 0000 Amtsgericht U) und auf Ziffer 3.1 b) des Erbvertrages die Gesellschaftsanteile an der E 2 GmbH & Co KG (KG; HRA 0000 Amtsgericht U) sowie der E 3 Verwaltungs-GmbH.
Der Erblasser hielt an der KG und der E 3 Verwaltungs-GmbH jeweils 80 %. Beteiligte der GmbH waren seit dem 02.11.2004 neben dem Kläger (82 %) und dem Erblasser (16,4 %) auch die E 3 Stiftung mit 1,6 %. Mit notariellem Vertrag vom 02.11.200...