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FG Münster Urteil vom 07.06.2011 - 1 K 3800/09 L

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkünfte als Chefarzt

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Chefarzt erzielt auch durch seine Privatliquidationen Arbeitslohn, wenn sich sein Liquidationsrecht aus seinem Arbeitsvertrag ableitet, er in den geschäftlichen Organismus des Krankenhauses eingebunden ist, er kein Unternehmerrisiko trägt und eine entsprechende Unternehmerinitiative fehlt.

 

Normenkette

EStG § 38 Abs. 3, § 41a Abs. 1, § 19

 

Tatbestand

Streitig ist die Lohnsteuerabzugspflicht der Beigeladenen für Einnahmen des Klägers aus Privatliquidation als Chefarzt.

Der Kläger ist Chefarzt und damit leitender Abteilungsarzt im Krankenhaus der Beigeladenen. Er liquidiert für stationär erbrachte wahlärztliche Leistungen. Daneben erhält er eine Vergütung von der Beigeladenen.

Ausweislich des vorliegenden Dienstvertrages des Klägers mit der Beigeladenen vom 10.8.1998 (Vertragsakte) ist er als Chefarzt angestellt. Als Chefarzt ist er dabei in seiner ärztlichen Tätigkeit grundsätzlich unabhängig (§ 2 Abs. 1 Nr. 1), untersteht aber der Dienstaufsicht des Trägers, hat die Anordnungen der vom Träger bestellten Betriebsleitung/des Direktoriums zu beachten und für deren Durchführung zu sorgen (§ 2 Abs. 1 Nr. 2). Zu seinen Dienstaufgaben gehört gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1a die Behandlung aller Patienten seiner Abteilung im Rahmen der Krankenhausleistungen sowie gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1f die nichtstationäre Untersuchung und Behandlung von Patienten anderer Krankenhäuser, auch fremder Träger, soweit die Untersuchung und Behandlung auf Veranlassung des anderen Krankenhauses in seiner Abteilung erfolgt. Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 ist er verpflichtet, die notwendigen Visiten bei allen Patienten seiner Abteilung persönlich durchzuführen. Es ist Sorge dafür zu tragen, dass eine Krankengeschichte für jeden stationären Patien...

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