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FG Münster Urteil vom 06.09.2011 - 1 K 2809/08 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen für Kurmaßnahmen als agB - Abgrenzung Kurreise zur Erholungsreise

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Die Berücksichtigung von Kuraufwendungen als außergewöhnliche Belastungen erfordert den Nachweis der Notwendigkeit der getätigten Aufwendungen.

2) Aufwendungen für Kurmaßnahmen sind trotz ärztlicher Bescheinigung nicht notwendig und damit keine Krankheitskosten i.S.v. § 33 Abs. 1 EStG, wenn es an einer laufenden ärztliche Kontrolle am Kurort durch einen Kurplan fehlt und zudem Leistungen in Anspruch genommen werden, die auch von anderen Gästen ohne Kuraufenthalt genutzt werden.

3) Der Umstand, dass derartige Aufwendungen in Vorjahren als außergewöhnliche Belastungen anerkannt wurden, begründet keinen Vertrauenstatbestand, da jede Kurmaßnahme für sich auf die Notwendigkeit nach § 33 Abs. 1 EStG zu beurteilen ist.

 

Normenkette

EStG § 33 Abs. 1, § 12 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 18.07.2012; Aktenzeichen VI B 119/11)

 

Tatbestand

Streitig ist die Berücksichtigung von Aufwendungen für Kurmaßnahmen als außergewöhnliche Belastungen im Streitjahr 2006.

Der Kläger, der im Streitjahr 2006 mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wird, machte Kuraufwendungen für die Ehefrau im Rahmen der gemeinsamen Einkommensteuererklärung in Höhe von 2.586 Euro als außergewöhnliche Belastungen geltend. Er reichte mit der Einkommensteuererklärung eine sog. Notwendigkeitsbescheinigung des Gesundheitsamtes der Stadt H vom 28.6.2006 sowie zum Nachweis der Kurkosten die Rechnung des Fünfsterne-Hotels K L in Bad G vom 2.8.2006 ein. Diese wies neben der Kurtaxe Pauschalpreise für 21 Arrangements inklusive Dinnerarragement aus. Kosten für Kuranwendungen der Ehefrau sind in dieser Rechnung nicht separat ausgewiesen worden.

Weiter legten der Kläger und sein...

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