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FG Münster Urteil vom 04.10.2012 - 6 K 3016/10 E (veröffentlicht am 15.11.2012)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Antrag auf getrennte Veranlagung als rückwirkendes Ereignis

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Antrag auf getrennte Veranlagung eröffnet keine Änderungsmöglichkeit nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO, wenn dieser bereits mit der Steuererklärung und damit zeitlich vor der Bekanntgabe des zu ändernden Bescheides gestellt wurde.

 

Normenkette

EStG § 26 Abs. 2; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Antrag der Kläger (Kl.) auf eine getrennte Einkommensteuerveranlagung rechtsmissbräuchlich i.S.d. § 42 Abgabenordnung (AO) ist und ob Steuerbescheide, mit welchen die Kl. getrennt zur Einkommensteuer (ESt) 2006 veranlagt wurden, änderbar waren.

Die Kl. sind seit dem 24.10.1986 verheiratet. Soweit ersichtlich wurden sie seither zusammen zur ESt veranlagt. Auf ihren Lohnsteuer (LSt)-Karten ließen sich die Kl. vor vielen Jahren die Steuerklasse III bzw. V eintragen. Seither erteilte die Gemeinde die LSt-Karten jährlich – ohne gesonderten Antrag – mit entsprechend ausgewiesenen LSt-Klassen.

Im Streitjahr 2006 erzielten die Kl. jeweils negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Kl. ./. 1.238 EUR und die Klin. ./. 2.450 EUR) und positive Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit (Kl. 25.198 EUR und Klin. 9.152 EUR).

Am 23.03.2006 wurde über das Vermögen des Kl. ein Insolvenzverfahren eröffnet (Amtsgericht M, …), welches mit Beschluss vom 23.10.2006 eingestellt wurde. Mit Beschluss des Amtsgerichts M vom 04.05.2012 ist dem Kläger Restschuldbefreiung erteilt worden.

Am 25.03.2008 reichten die Kl. dem Beklagten (Bekl.) ihre ESt-Erklärung 2006 zur Bearbeitung ein, wobei sie eine getrennte Veranlagung beantragten. Antragsgemäß veranlagte der Bekl. die Kl. zunächst mit gesonderten Bescheiden vom 15.04.2008 getrennt zu zur ESt für 2006. Gegenüber dem Kl. setzte de...

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