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FG Münster Urteil vom 04.04.2008 - 11 K 801/07 AO

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Leistungsempfänger i.S.v. § 37 Abs. 2 AO

 

Leitsatz (redaktionell)

Überweist das Finanzamt Steuererstattungen weisungswidrig nicht auf das benannte Konto, sondern auf ein anderes, inzwischen seitens des Kreditinstituts gekündigtes Konto des Steuerpflichtigen, ist das Kreditinstitut unabhängig von einer zivilrechtlichen Behandlung als bloße Zahlstelle (vgl. dazu BGH v. 5.12.2006 - XI ZR 21/06, NJW 2007, 914) steuerlich auch nach Einführung des Überweisungsgesetzes zum 1.1.2002 als Leistungsempfänger i.S.v. § 37 Abs. 2 AO anzusehen.

 

Normenkette

AO § 37 Abs. 2

 

Tatbestand

Streitig ist, wer Leistungsempfänger i.S.d. § 37 Abs. 2 AO ist, wenn das Finanzamt Steuererstattungen weisungswidrig nicht auf das ihr benannte Konto, sondern auf ein anderes Konto des Steuerpflichtigen überweist.

Aus der USt-Festsetzung 2004 ergab sich ein Erstattungsanspruch der Klägerin in Höhe von 1.115,46 EUR (inkl. 11,00 EUR Zinsen), welchen der Beklagte am 23.06.2006 auf das Konto 350 bei der Sparkasse W zur Auszahlung brachte, obwohl der Steuerberater der Klägerin bereits mit Schreiben vom 22.07.2005 mitgeteilt hatte, dass zukünftige Steuererstattungen auf das Konto 218 bei der Deutschen Bank erfolgen sollen. Inhaberin des zuletzt genannten Kontos ist Frau H, Inhaberin des Kontos 350 ist die Klägerin.

Die Klägerin rügte die Überweisung auf das Konto 350 mit Schreiben vom 27.06.2006 und bat um erneute Erstattung auf das Konto 218. Der Beklagte lehnte dies mit Bescheid vom 05.07.2006 ab unter Hinweis darauf, dass das Geld in den Verfügungsbereich der Klägerin gelangt sei und deshalb schuldbefreiend geleistet sei. Die Klägerin legte hiergegen Einspruch ein, woraufhin der Beklagte seine Auffassung, dass die Erstattung Tilgungswirkung gehabt habe, fallen ließ.

Stattdessen forderte...

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