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FG Münster Urteil vom 01.12.2025 - 1 K 1502/25 F

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zahlungen einer Betreiberin von Windkraftanlagen an Anwohner

Leitsatz (redaktionell)

Freiwillige Zahlungen einer Betreiberin von Windkraftanlagen an Anwohner zur größeren Akzeptanz der Anlage sind Geschenke i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG.

Normenkette

BGB § 516 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1

Tenor

Die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung der nach Quote verteilten laufenden Einkünfte für 2016 und 2019 vom 25.6.2025 werden dahingehend geändert, dass die Einkünfte für 2016 um 2.644,80 EUR und für 2019 um 19.962,17 EUR niedriger als bisher festgestellt werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 55 % und der Beklagte zu 45 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob freiwillige Zahlungen des Betreibers eines Windparks an Anwohner nicht abziehbare Betriebsausgaben in Form von Geschenken darstellen.

Die Klägerin wurde 2014 gegründet und betreibt vier Windenergieanlagen in X, die im Streitjahr 2016 in Betrieb genommen wurden. Komplementärin ohne Kapitalbeteiligung war in den Streitjahren 2016 und 2019 die T Verwaltungs GmbH. Nach der Inbetriebnahme der Anlage beteiligten sich ca. 130 Kommanditisten an der Klägerin. Wegen der Beteiligungen wird im Einzelnen auf die Feststellungsbescheide vom 1.7.2025 (Bl. 8 bis 318 GA) Bezug genommen.

Im Rahmen der Planungsphase der Windkraftanlage schloss die Klägerin mit denjenigen Grundstückseigentümern, d...

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