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FG Münster Urteil vom 01.12.2016 - 5 K 1145/16 U (veröffentlicht am 15.08.2017)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Frage der Anwendung des ermäßigten oder Regelsteuersatzes bei Pflanzenlieferung

 

Leitsatz (redaktionell)

Das Liefern von Pflanzen und das Einpflanzen bildet regelmäßig keine untrennbare wirtschaftliche Einheit, vielmehr können diese Leistungen getrennt voneinander durchgeführt werden. Nur wenn der Stpfl. neben der Pflanzenlieferung weitere Dienstleistungen erbringt, die das Lieferungselement qualitativ überwiegen und der Gesamtleistung das Gepräge geben, handelt es sich um eine einheitliche sonstige Leistung, die dem Regelsteuersatz unterliegt.

 

Normenkette

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.02.2019; Aktenzeichen V R 22/17)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob eine Pflanzenlieferung eine dem ermäßigten Steuersatz unterliegende selbstständige Leistung oder eine unselbstständige Nebenleistung zu dem Regelsteuersatz unterliegende Einpflanz-, Pflege- und Anwachsgarantieleistungen darstellt.

Der Kläger war im Streitjahr 2010 unstreitig umsatzsteuerlicher Organträger der T L GmbH (im Folgenden: GmbH), die Garten- und Landschaftsbau betreibt.

Mit Vertrag vom 13.05.2009/15.06.2009 zwischen der GmbH und der G GmbH (im Folgenden: G), auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Leitz Ordner II Bl. 188 ff), wurde die GmbH beauftragt, für das Bauvorhaben „XYZ” sämtliche Bauleistungen des Gewerkes Garten- und Landschaftsbau durchzuführen. Als Pauschalvergütung waren netto 731.771,00 € zuzüglich Umsatzsteuer i. H. v. 139.036,49 € (brutto: 917.036,49 €) vereinbart. Der Vertrag nimmt Bezug auf ein Auftragsleistungsverzeichnis vom 20.04.2009. Im Auftragsleistungsverzeichnis war unter Ordnungszahl 01.08.002 unter anderem geregelt „… Wichtig: Die neu gelieferten Pflanzen werden vom Bauherren zur Verfügung gestellt, der AN erhält 15 % der Pflanzenlief...

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