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FG Münster Beschluss vom 26.09.2019 - 9 V 1280/19 AO

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit eines AdV-Antrags, im Inland beschäftigte Arbeitnehmer, Kabotagefahrten und grenzüberschreitende Beförderungen

Leitsatz (redaktionell)

1) Die nachträgliche Ablehnung des Aussetzungsantrags durch das FA führt nicht dazu, dass der Zulässigkeitsmangel eines bereits zuvor bei Gericht gestellten Aussetzungsantrags nachträglich geheilt wird.

2) Hat das FA zwar über einen Einspruch, ohne Angabe von Gründen aber nicht innerhalb angemessener Frist über den gleichzeitig gestellten Aussetzungsantrag entschieden, ist ein beim Finanzgericht gestellter Aussetzungsantrag regelmäßig als zulässig anzusehen.

3) Die Anordnung einer Prüfung i.S.d. § 15 Abs. 1 MiLoG i.V.m. § 2 SchwarzArbG ist ermessensgerecht, wenn sie der Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften des MiLoG dient. Dies gilt nur dann nicht, wenn Anhaltspunkte für ein unverhältnismäßiges, sachwidriges oder willkürliches Verhalten der Finanzbehörde vorliegen.

4) Der Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung und der Verpflichtung, die in § 17 MiLoG bezeichneten Dokumente zu erstellen und bereitzuhalten, steht gemäß § 20 MiLoG der Umstand nicht entgegen, dass der Arbeitgeber seinen Sitz nicht im Inland hat.

5) Eine Prüfungsanordnung ist nach der gebotenen summarischen Prüfung rechtmäßig, wenn nicht auszuschließen ist, dass es sich bei dem von der Prüfungsverfügung betroffenen Arbeitnehmer um einen „im Inland beschäftigten Arbeitnehmer” i.S.d. § 20 MiLoG handelt. Dies gilt ungeachtet verfassungs- oder europarechtlicher Bedenken jedenfalls dann, wenn der betroffene Arbeitnehmer Kabotagefahrten und grenzüberschreitende Beförderungen durchgeführt hat.

Normenkette

FGO § 69 Abs. 4 S. 1; FGO § 69 Abs. 4 S. 2 Nr. 1; MiLoG § 15 S. 1; MiLoG § 17; MiLoG § 20; SchwarzArbG § 2; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § ...

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