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FG Münster Beschluss vom 05.09.2023 - 11 K 1588/23 Kg (PKH)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Energiepreispauschale

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Finanzrechtsweg – und nicht der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten – ist bezüglich der Auszahlung der Energiepreispauschale eröffnet, auch wenn es sich materiell um eine Sozialleistung mit Subventionscharakter handelt, die allerdings rechtstechnisch als Steuervergütung ausgestaltet ist.

2. Für die Klage eines Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Auszahlung der Energiepreispauschale besteht kein Rechtsschutzinteresse, weil der Arbeitgeber nicht der Schuldner der Energiepreispauschale ist.

3. Solange die Energiepreispauschale noch nicht ausgezahlt worden ist, muss der Gläubiger grundsätzlich gegenüber dem Finanzamt deren Festsetzung durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung geltend machen.

4. Das Erstreiten eines Verwaltungsakts vor den Finanzgerichten ist – außer in den Fällen der Sprungklage und der Untätigkeitsklage – nur zulässig, wenn ein Vorverfahren über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist.

Normenkette

AO § 37 Abs. 1; FGO § 33 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 33 Abs. 2; EStG § 115; EStG § 120; AO § 118 S. 1

Tatbestand

I.

Nach eigenen Angaben hat der Antragsteller im Jahre 2022 in Deutschland gewohnt und war in diesem Jahr bei dem Unternehmen C (Beklagter in der Hauptsache) in Vollzeit als Helfer beschäftigt. Er begehrt mit der in der Hauptsache erhobenen Klage, den Beklagten zur Auszahlung der Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 € nach §§ 115 ff des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu verurteilen.

Der Antragsteller beantragt,

ihm für das Klageverfahren unter Beiordnung der Rechtsanwälte B, …, Prozesskostenhilfe zu gewähren.

Der Beklagte hat sich zu dem Verfahren bislang nicht eingelassen.

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag hat keine Aussicht a...

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