Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

FG München Urteil vom 29.09.2011 - 5 K 1050/08 (veröffentlicht am 10.12.2011)

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkünfteerzielungsabsicht bei der Anschaffung einer Inhaberschuldverschreibung durch die Ausübung einer Option

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Werden als Finanzinnovationen anzusehende Inhaberschuldverschreibungen als Folge der Ausübung einer vom Wertverlust betroffenen Option zur Vermeidung eines nach § 23 Abs. 3 S. 8 und 9 EStG nur eingeschränkt zu berücksichtigenden Veräußerungsverlustes angeschafft, um den Wertverlust der Option über eine Einbeziehung der Anschaffungskosten der Option in die Anschaffungskosten der Inhaberschuldverschreibungen in einen Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen umzuwandeln, scheitert die Abzugsfähigkeit des Verlustes nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4c EStG an der fehlenden Einkünfteerzielungsabsicht (Anschluss FG Schleswig-Holstein v. 1.7.2011, 2 K 190/09).

2. Für die Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht ist ausschließlich auf den Emissionszeitpunkt der Inhaberschuldverschreibungen abzustellen.

3. Der Verlust aus der Veräußerung der Inhaberschuldverschreibungen kann gem. § 23 Abs. 2 EStG wegen fehlender Berücksichtungsmöglichkeit bei den übrigen Einkunftsarten in Folge mangelnder Einkünfteerzielungsabsicht als Veräußerungsverlust gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG abzugsfähig sein.

 

Normenkette

EStG 2002 § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4c, Abs. 1 Nr. 7, § 23 Abs. 2, 3 Sätze 8-9, Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 2 Abs. 1 S. 1 Nrn. 5, 7; AO § 42

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.08.2013; Aktenzeichen IX R 38/11)

 

Tenor

1. Unter Änderung des Bescheids über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31.12.2006 vom … wird der verbleiende Verlustvortrag nach § 10 d Abs. 4 EStG für die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften des Ehemanns um … EUR erhöht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu % und der Beklagte zu %.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleitung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Kläger sind Ehegatten und werden beim Beklagten …zur Einkommensteuer veranlagt. Das FA wich im Bescheid über Einkommensteuer vom und späteren Änderungsbescheiden, zuletzt vom …, von der Einkommensteuererklärung für 2006 ab und erkannte einen von den Klägern geltend gemachten Verlust nicht an, der durch die Ausübung von Optionen (Calls) auf den Erwerb von Inhaberschuldverschreibungen (ISV) und die Veräußerung der ISV entstanden war.

Am 20. Dezember 2005 beauftragte der Kläger im Rahmen eines einheitlichen schriftlichen Auftrags die Bank AG, für ihn über den freien Kapitalmarkt Calls „für DAX Seitwärtsstrategie” zu kaufen, und zwar Calls der Bank Luxembourg S.A. (WKN AOHXHW; nachfolgend als Calls I bezeichnet) sowie [gleiche Anzahl] Calls der Sonata Securities S.A. (WKN AOHXHV; nachfolgend als Calls II bezeichnet), mit dem Vermerk: „Die Summe der Kaufpreise für ein Paar Optionsscheine darf EUR 452.500 nicht überschreiten.” Bedingung für den Auftrag war, dass die Bank AG dem Kläger ein Darlehen i.H.v. des Kaufpreises gewährt. Am 21. Dezember 2005 wurde ein entsprechender Darlehensvertrag geschlossen (Darlehensbetrag … EUR; Zinssatz 3,31 % p.a., fest bis zum 27. Dezember 2006). Ebenfalls am 21. Dezember 2005 (Schlusstag) führte die Bank AG den Auftrag aus (Valuta 23. Dezember 2005). Der Kläger erwarb Calls I (Laufzeit bis zum 27. Dezember 2006) zu einem Kaufpreis i.H.v. insgesamt … EUR sowie Calls II (Laufzeit bis zum 27. Dezember 2006) zu einem Kaufpreis i.H.v. insgesamt … EUR. Jeder Call I der Bank Luxembourg S.A. beinhaltete eine Kaufoption auf eine ISV der Bank AG mit der Wertpapierkennnummer DB2D99 (nachfolgend ISV I). Jeder Call II der Emittentin Sonata Securities S.A. beinhaltete eine Kaufoption auf eine ISV der Bank AG mit der Wertpapierkennnummer DB2EAA (nachfolgend ISV II). Wegen der rechtlichen Ausgestaltung der Calls und ISV wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das den Beteiligten bekannte Urteil des Finanzgerichts Schleswig-Holstein vom 1. Juli 2011 2 K 190/09 (juris) Bezug genommen. Am 27. Februar 2006 durchbrach der DAX die obere Barriere von 111 % mit der Folge, dass der Wert der Calls I stieg und der Wert der gegenläufig angelegten Calls II fiel. Der Kläger übte die Calls II aus und erwarb die ISV II (Schlusstag 15. Mai 2006) zu dem in den Emissionsbedingungen festgelegten Basispreis (insgesamt … EUR). Am 25. Juli 2006 (Schlusstag) veräußerte der Kläger die ISV II zu einem Gesamtpreis i.H.v. … EUR. Optionsausübung und Veräußerung führten nach den Berechnungen des Klägers zu einem Verlust i.H.v. … EUR (Kaufpreis für die Calls II i.H.v … EUR, zuzüglich Basispreis für den Erwerb der ISV II i.H.v. … EUR, abzüglich des Veräußerungserlöses i.H.v. … EUR), den die Kläger im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung für 2006 ohne Erfolg gelte...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    2.050
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    1.965
  • Nachforderungszinsen
    1.126
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    982
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    842
  • Sozialversicherungskonten abstimmen / 4.2 "Nebenkosten" separat buchen
    828
  • Werkzeuge, Abschreibung
    708
  • Homepage und Domain / 4.3 Buchung laufender Gebühren für die Domain-Nutzung
    684
  • Allgemeines zur Abschreibung von Gebäuden / 5 Abschreibungsbeginn und -ende
    643
  • Umsatzsteuer, Ausnahmen beim Leistungsort bei grenzübers ... / 8 Verwendung von Konten im SKR 03 und SKR 04: Voraussetzung der richtigen Buchung ist der umsatzsteuerliche Sachverhalt
    635
  • Wechsel der Gewinnermittlungsart
    621
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer / 1 So kontieren Sie richtig!
    614
  • Anschaffungskosten, Aktivierung oder Betriebsausgabenabzug / 5.2.1 Anschaffungskosten bei Anlagevermögen
    518
  • Instandhaltungsrücklage / 1.3 Zinserträge aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen
    451
  • Erhöhte Absetzungen nach §§ 7h und 7i EStG
    437
  • Firmen-Pkw, Anschaffung
    433
  • Firmen-Pkw, betriebliche Nutzung bis 50 %
    411
  • (Erst-)Ausbildungskosten als Sonderausgaben
    405
  • Verluste/Verlustabzug / 4.3 Verlustrücktrag
    401
  • Kapitallebensversicherungen, Einkommensteuer / 10.2 Leistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag
    387
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
BFH: Berücksichtigung des Verlusts aus einer stehen gelassenen Gesellschafterbürgschaft
Richter im Gerichtssaal
Bild: Haufe Online Redaktion

Bei der Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht im Rahmen des § 20 EStG ist zwar im Grundsatz jede Kapitalanlage getrennt zu beurteilen. Allerdings bedarf es im Fall einer stehen gelassenen Gesellschafterbürgschaft einer „Gesamtbetrachtung“ von Beteiligung und Bürgschaft/Regressforderung. Danach sind die gesamten „aus der Beteiligung“ erzielten Einkünfte maßgebend, d. h. sowohl Wertsteigerungen als auch Ausschüttungen. Von einer fehlenden Einkünfteerzielungsabsicht ist auch ohne Vereinbarung einer Bürgschaftsprovision nur dann auszugehen, wenn die Erzielung von positiven Einkünften insgesamt ausscheidet.


Gut gerüstet für das Financial Reporting: IFRS visuell
IFRS visuell
Bild: Haufe Shop

Orientierung durch klar strukturierte Darstellung: Der bewährte Band bietet einen leicht verständlichen Zugang zu den zunehmend komplexer werdenden Standards und ermöglicht eine vertiefende Einarbeitung in die IASB-Rechnungslegung.


BFH IX R 38/11
BFH IX R 38/11

  Entscheidungsstichwort (Thema) Zum Ansatz der Marktrendite  Leitsatz (amtlich) 1. Die Marktrendite gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2  1. Halbsatz EStG a.F. ist nicht anzusetzen, wenn der sicher zugesagte Zinsertrag einer Inhaberschuldverschreibung ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren