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FG München Urteil vom 29.03.2012 - 14 K 506/11

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rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vereinnahmung einer Honorarforderung bei Aufrechnung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei Versteuerung der Umsätze nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 Abs. 1 UStG) entsteht die Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind (§ 13 Abs. a Nr. 1 Buchst. b UStG).

2. Das Entgelt ist vereinnahmt (z. B. bei Barzahlung), wenn der Unternehmer für seine Leistung eine Gegenleistung in Geld oder Geldeswert erhält, über die er wirtschaftlich verfügen kann.

3. Eine zivilrechtlich wirksame Aufrechnung (§ 387 BGB) steht einer Barzahlung gleich.

4. Sofern der Schuldner mit einer Forderung aufrechnet, die der Gläubiger substantiiert bestreitet, ist die Entgeltsforderung uneinbringlich.

 

Normenkette

UStG § 20 Abs. 1, § 17 Abs. 2 Nr. 1 S. 1

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob das Finanzamt (FA) eine Honorarforderung zu Recht der Umsatzsteuer unterworfen hat.

Der Kläger ist als Ingenieur und im Bereich Vermietung und Verpachtung unternehmerisch tätig. Seine Umsätze versteuert er nach vereinnahmten Entgelten.

Für das Streitjahr wurde beim Kläger eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung durchgeführt, bei der folgende Feststellungen getroffen worden sind: Im Rahmen eines Rechtsstreits vor dem Landgericht N I zwischen dem Kläger und A vereinbarten die Beteiligten einen Vergleich (Beschluss vom 14. März 2008). Dabei zahlte der Kläger an A zur Abgeltung einer Klageforderung einen Betrag von 79.432,65 EUR, gegen den er mit einem Honoraranspruch gegen A in Höhe von 89.432,65 EUR brutto aus einer Rechnung vom 27. Mai 2003 aufrechnete. Die Parteien vereinbarten, dass die verbleibende Honorarforderung über 10.000 EUR mit Wirksa...

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