rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuerliche Organschaft bei einer GmbH & Co. KG. Zur Organschaft bei einer GmbH & Co. KG
Leitsatz (redaktionell)
1. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG setzt ein Verhältnis der Über- und Unterordnung voraus. Dementsprechend führt die Gruppenbesteuerung nach Art. 11 Abs. 1 MwStSystRL zu einer Zusammenfassung zu einem Steuerpflichtigen mit den diesem Steuerpflichtigen „untergeordneten Personen”.
2. Die Komplementär-GmbH ist nicht Organgesellschaft der GmbH & Co. KG, wenn die KG nicht an der GmbH beteiligt ist. Es genügt nicht, dass der Alleingesellschafter-Geschäftsführer der GmbH zugleich als Kommanditist über die Stimmenmehrheit in der KG verfügt.
Normenkette
UStG § 2 Abs. 1 S. 1; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2; EGRL 112/2006 Art. 11 Abs. 1
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Klägerin ist eine GmbH, deren Unternehmensgegenstand die Beteiligung an anderen Unternehmen, insbesondere die Übernahme der Stellung als persönlich haftende Gesellschafterin bei einer GmbH & Co. KG (KG) und die Verwaltung eigenen Vermögens ist. Einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Klägerin ist T. Die Klägerin ist nicht am Kapital der KG beteiligt (§ 3 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrages der KG). In den Jahren 2005 und 2006 war T die einzige Kommanditistin der KG, seit dem 1. Januar 2007 ist außerdem U zu 30 % an dem Unternehmen beteiligt.
Die Geschäftsführung der Klägerin durch T regelt der Geschäftsführungsvertrag vom 29. November 2004, der im Text des Vertrages auch als „Anstellungsvertrag” bezeichnet wird. Danach erhält die Geschäftsführerin ein festes Monatsgehalt, das unter Einbehaltung der gesetzlichen Abzüge auf ihr Konto überwiesen wird (§ 3 1.). Si...