Entscheidungsstichwort (Thema)
Übernahme der dinglich gesicherten Verbindlichkeiten bei Schenkung eines Grundstücks als Gegenleistung
Leitsatz (redaktionell)
Übernimmt zwar der Beschenkte auch die persönliche Haftung für die auf dem geschenkten Grundstück abgesicherten Verbindlichkeiten so liegt dennoch keine Gegenleistung vor, solange die Schenkerin intern die Tilgungs- und Zinslasten trägt.
Normenkette
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1; BewG §§ 8, 6; BGB § 414
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Strittig ist, ob eine Gegenleistung im Rahmen einer gemischten Schenkung vorliegt, wenn der mit einem Grundstück unter Vorbehaltnießbrauch Beschenkte die persönliche Haftung für die auf dem Grundstück abgesicherten Verbindlichkeiten übernimmt, sich aber der Schenker und Vorbehaltsnießbraucher verpflichtet, diese Verbindlichkeiten für die Dauer des Nießbrauchs weiter zu tilgen und zu verzinsen.
Mit notariellem Vertrag vom 16.04.1999 veräußerte Frau L., wohnhaft in …, an den Kläger und an seinen Bruder … den Grundbesitz in … zum Miteigentum zu gleichen Teilen.
Als Gegenleistung wurden vereinbart:
- Zahlung eines Geldbetrags i.H.v. 50.000,– DM
- Zahlung einer Leibrente auf Lebenszeit i.H.v. monatlich 250,– DM
- Einräumung eines Nießbrauchrechtes für die Schenkerin auf Lebenszeit am Vertragsgrundstück
- Kumulative Übernahme der durch Grundschulden gesicherten (Bl. 6 FG-Akte) Verbindlichkeiten der Schenkerin gegenüber der …bank, der …-Bank und der Kreissparkasse …, wobei sich die Schenkerin verpflichtete Tilgung und Verzinsung für die Dauer des Nießbrauchsrechtes weiterhin zu tragen (s. Tz. III 2 des Vertrags, Bl. 8/FA-Akte)
- Übernahme der Kosten für eine standesgemäße Beerdigung
Der Vertrag wurde wie vereinbart vollzogen.
Am 06.05.1999 übernahmen de...