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FG München Urteil vom 25.05.2022 - 4 K 2064/21 (veröffentlicht am 25.02.2024)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Ermittlung des Kapitalwerts von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen in § 14 Abs. 1 Satz 3 BewG bestimmter Zinssatz von 5,5 % im Streitjahr 2019 nicht verfassungswidrig

Leitsatz (redaktionell)

Der zur Ermittlung des Kapitalwerts von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen in § 14 Abs. 1 Satz 3 BewG bestimmte Zinssatz von 5,5 % ist im Streitjahr 2019 nicht verfassungswidrig; etwas anderes ergibt sich insbesondere nicht aus dem zur Vollverzinsung nach § 233a AO ergangenen Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts, BVerfG, Beschlusses v. 8.7.2021, 1 BvR 2237/14, BvR 2422/17, BGBl 2021 I S. 4303). Der Ansatz eines niedrigeren Zinssatzes als 5,5 % ist gemäß § 14 Abs. 4 Satz 2 BewG gesetzlich ausgeschlossen.

Normenkette

BewG § 14 Abs. 1 S. 1; BewG § 14 Abs. 1 S. 3; BewG § 14 Abs. 4 S. 2; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 12 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; AO § 233a; AO § 240

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.01.2026; Aktenzeichen II R 35/23)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit eines Schenkungsteuerbescheids streitig.

Mit notariellem Vertrag vom xx.xx.2019 (UrkNr. xxx/2019 des Notars Y), auf den wegen der näheren Einzelheiten Bezug genommen wird, übertrug der am xx.xx.1941 geborene Z das Eigentum am Grundvermögen FlNr. XX/XX der Gemarkung B (unbebautes Grundstück mit einer Fläche von 722 qm) an seine Nichte, die Klägerin. Die Klägerin verpflichtete sich in der o.g. notariellen Urkunde zur Zahlung einer lebenslangen monatlichen „Rente” von 1.000 EUR an Z, zu einer Ausgleichszahlung i.H.v. insgesamt 100.000 EUR (an fünf Personen) sowie zur Zahlung/Übernahme der (auf Z entfallenden) Einkommensteuer (aufg...

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