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FG München Urteil vom 23.03.2021 - 12 K 1085/20 (veröffentlicht am 10.11.2021)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerfreiheit von Forschungsmitteln

Leitsatz (redaktionell)

Überschreiten die bewilligten Mittel den Rahmen der erforderlichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt, sind sie nicht gemäß § 3 Nr. 44 EStG steuerfrei.

Normenkette

EStG § 3 Nr. 44

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Streitig ist, ob für ein Forschungsprojekt bereitgestellte Mittel im Streitjahr 2016 steuerfrei sind.

I.

Der am […] Kläger, […], ist verheiratet mit der Klägerin. Die Kläger haben ein Kind […].

Der Kläger ist Wissenschaftler und seit dem […] bei der „Europäischen Organisation für astronomische Forschung in der südlichen Hemisphäre” (im Folgenden ESO), einer zwischenstaatlichen Organisation, […] beschäftigt […]. Für die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die ESO, errichtet auf Grund des Übereinkommens vom 5. Oktober 1962 (BGBl. 1965 II, S. 43), gilt gemäß § 1 der Verordnung vom 1. April 1975 (BGBl.1975 II, S. 393ff) das Protokoll vom 13. August 1974 über die Vorrechte und Immunitäten der ESO (BGBl. 1975 II, S. 395 bis 402; im Folgenden ESO-Protokoll), auf das im Einzelnen verwiesen wird.

In der Zeit vom […] bis […] war der Kläger als „Fellow” bei der ESO beschäftigt und wurde auch von der ESO bezahlt […]. Der Kläger erhielt als „Fellow” Zahlungen für 2013 i.H.v. insgesamt 40.617 EUR, für 2014 i.H.v. insgesamt 42.386 EUR und für Januar 2015 bis einschließlich September 2015 i.H.v. insgesamt 40.819 EUR.

Ab dem 1. Oktober 2015 war der Kläger als „Unpaid Associate” (unbezahlter Mitarbeiter) bei der ESO tätig. Die Finanzierung erfolgte ab dem 1. Oktober 2015 ausschließlich über die Deutsche Forschungsgemeinschaft (im Folgenden DFG), wobei die ESO dem Kläger für diese Tätigkeit die notwendige Grundausstattung (z....

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