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FG München Urteil vom 20.11.2019 - 4 K 519/18 (veröffentlicht am 25.01.2020)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nur ein persönlicher Freibetrag nach § 16 ErbStG des Nacherben bei Zusammentreffen von mehreren Nacherbfolgen von demselben Vorerben

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Erbt der Erbe das Eigenvermögen der Erblasserin und wird er durch den Tod der Erblasserin zudem Nacherbe hinsichtlich des Vermögens aus mehreren Vorerbschaften, für das jeweils die Erblasserin und damit dieselbe Person Vorerbin war, liegen ungeachtet desssen, dass zivilrechtlich mehrere Erbmassen vorhanden sind, hinsichtlich der Nacherbschaften erbschaftsteuerlich aufgrund der gesetzlichen Fiktion in § 6 Abs. 1 ErbStG nicht mehrere erbschaftsteuerliche Erwerbe sondern ein einheitlicher Erwerb von der Vorerbin vor, für den insgesamt nur ein persönlicher Freibetrag nach § 16 ErbStG in Anspruch genommen werden kann. Dem Nacherben steht nicht für jede von demselben Vorerben stammende Nacherbschaft jeweils ein eigener Freibetrag nach § 16 ErbStG zu; dass ein erbschaftssteuerrechtlich einheitlicher Erwerb mehrere persönliche Freibeträge nach § 16 ErbStG auslöst, ist weder dem Regelungszweck des § 6 ErbStG noch dem des § 16 ErbStG zu entnehmen.

2. Die einzelnen Erbmassen und die dazugehörigen Vorerwerbe sind lediglich Rechnungsposten für die Bestimmung des einheitlichen steuerlichen Erwerbs und lassen daher eine gegenseitige Verrechnung zu.

3. Die Nacherbfolge wird erbschaftsteuerlich wie zwei Erbfälle behandelt. Zunächst unterliegt der Vorerbe wie ein Vollerbe der Erbschaftsteuerpflicht, anschließend hat der Nacherbe seinen Vermögenserwerb als vom Vorerben stammend zu versteuern (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 1 ErbStG). Das ErbStG durchbricht damit den zivilrechtlichen Regelungsansatz, wonach der Nacherbe vom Erblasser und nicht vom Vorerben erbt.

 

Normenkette

ErbStG § 6 Abs. 1, 2 S. 1, § 6 Ab S. 2, § 6 A...

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