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FG München Urteil vom 19.03.2010 - 8 K 1157/06 (veröffentlicht am 10.08.2010)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgrenzung abhängige Beschäftigung. Selbstständige Tätigkeit bei Prostituierten

 

Leitsatz (redaktionell)

1. In der Regel wird derjenige, der arbeitsrechtlich Arbeitnehmer ist, auch steuerrechtlich als solcher zu qualifizieren sein.

2. Kann der Betreffende die Früchte seiner Tätigkeit im Wesentlichen selbst ziehen und seine Arbeitszeit weitgehend frei gestalten und schuldet er zudem keine persönliche Arbeitsleistung, sondern einen konkreten Arbeitserfolg, wird unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles von einer selbstständigen Tätigkeit auszugehen sein. Liegen hingegen diese Kriterien nicht vor, wird in der Regel von einer nichtselbstständigen Tätigkeit auszugehen sein.

3. Im Streitfall führte die Abwägung der Verhältnisse dazu, dass die Prostituierten als Arbeitnehmerinnen des Clubbetreibers anzusehen waren.

4. Arbeitgeber ist derjenige, dem der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung schuldet und unter dessen Leitung und Weisungsbefugnisse er steht. Der Clubbetreiber war im Streitfall nach dem Gesamtbild der Verhältnisse Arbeitgeber der Prostituierten und als solcher zum Lohnsteuerabzug verpflichtet.

 

Normenkette

EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1, § 42d Abs. 1 Nr. 1, § 41a Abs. 1; LStDV § 1 Abs. 1

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob der Kläger in dem Zeitraum Januar 2000 bis einschließlich Oktober 2001 der tatsächliche Betreiber der beiden Sex- und Saunaclubs in M „B”, C-Straße, und „D”, E-Straße, war. Für den Fall, dass er der tatsächliche Betreiber der beiden vorgenannten Bordelle war, ist weiter streitig, ob er für alle dort tätigen Personen die Lohnsteuerabzugsbeträge ordnungsgemäß angemeldet und abgeführt hatte.

In der Zeit vom 09. April 2...

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