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FG München Urteil vom 10.01.2007 - 3 K 3940/04 (veröffentlicht am 25.06.2009)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bemessungsgrundlage für unentgeltlich erbrachte Nachrichtendienste

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Überlässt ein die Förderung der kirchlichen Medienarbeit bezweckender Verein Presseagenturleistungen kirchlichen Institutionen unentgeltlich für außerunternehmerische Zwecke, liegt Eigenverbrauch i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b UStG 1993 vor.

2. Kosten, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt haben, sind nicht aus der Bemessungsgrundlage für einen Eigenverbrauch nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b UStG auszuscheiden, wenn es nicht um die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands geht. Nur insoweit macht die Richtlinie 77/388/EWG die Eigenverbrauchsbesteuerung vom Vorsteuerabzug abhängig.

3. Die bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Kosten entsprechen der vom FA angesetzten Mindestbemessungsgrundlage, denn diese wurde ebenfalls (vermittels § 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG) gemäß § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG nach den Kosten ohne Berücksichtigung, ob sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben, ermittelt.

 

Normenkette

UStG 1993 § 10 Abs. 4 Nr. 2, § 1 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 Buchst. b, § 3 Abs. 9; EWGRL 388/77 Art. 6 Abs. 2; UStR 1996 Absch. 168 Abs. 11

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.03.2010; Aktenzeichen V R 12/09)

BFH (Urteil vom 18.03.2010; Aktenzeichen V R 12/09)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist die Bemessungsgrundlage für unentgeltlich erbrachte Nachrichtendienste.

Zweck des Klägers, eines Vereins, ist die Förderung der kirchlichen Medienarbeit durch Wort, Schrift und Bild, wobei er an das evangelisch-lutherische Bekenntnis gebunden ist. Seine Mitglieder sind ausschließlich natürliche Personen, die der evangelisch-lutherischen Kirche Bayerns ang...

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