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FG München Urteil vom 09.11.1998 - 16 K 2435/98

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rechtskräftig

Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschluss der Kindergeldzahlung für volljährige Kinder in Berufsausbildung mit eigenen Einkünften von mehr als 12000 DM im Jahr 1997 verfassungskonform

Leitsatz (redaktionell)

Die Jahresgrenzbetrag von maximal 12000 DM im Jahr 1997 an eigenen Einkünften und Bezügen eines volljährigen Kindes in Berufsausbildung als Voraussetzung für den Kindergeldanspruch der Eltern hält einer verfassungsrechtlichen Überptüfung stand.

Normenkette

EStG 1997 § 32 Abs. 4 S. 2; EStG § 63 Abs. 1 S. 2; GG Art. 6

Gründe

I.

Streitig ist, ob dem Kläger für 1997 Kindergeld für seinen XXXXXXXXXXX 1977 geborenen Sohn S zusteht. Im fraglichen Zeitraum erhielt der bis 31. Dezember 1997 als Auszubildender beschäftigte Sohn folgende Ausbildungsvergütung:

Januar bis Juni 1997

6 × XXXXX DM

XXXXX DM

Juli und August 1997

2 × XXXXX DM

XXXXX DM

September bis Dezember 1997

4 × XXXXX DM

XXXXX DM

Urlaubsgeld, Weihnachtsgratifikation

XXX DM

Bruttolohn

14.390 DM

Hieraus ermittelte der Beklagte folgende zu berücksichtigende Einkünfte:

Abzüglich Arbeitnehmerpauschbetrag

2.000 DM

Einkünfte

12.390 DM

Einkommensgrenze des § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der im

Streitjahr 1997gültigen Fassung (EStG)

12.000 DM

überschritten um

390 DM

Mit Bescheid vom XXXXXXXXXX 1998 hob der Beklagte die zugunsten des Klägers erfolgte Kindergeldfestsetzung für den Zeitraum Januar bis Oktober 1997 auf. Gleichzeitig forderte der Beklagte folgende Zahlungen zurück:

Januar bis Oktober 1997

10 × 220 DM

2.200 DM

Hiergegen wandte der Kläger sich mit dem Einspruch, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom XXXXXXXXXXXXXX als unbegründet zurückwies.

Mit der vorliegenden Klage will der Kläger weiterhin erreichen, daß ihm das zurückgeforderte Kindergeld verbleibt. Im Klageschriftsatz...

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