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FG München Urteil vom 09.04.2019 - 14 K 408/17 (veröffentlicht am 25.09.2019)

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rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zollflugplatzzwang. vorschriftswidriges Verbringen. Zollfreiheit für die zivile Luftfahrt. Eingang in den Wirtschaftskreislauf

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Über einen Antrag auf Befreiung vom Zollflugplatzzwang können nur die Zollbehörden entscheiden. Der Antrag ist rechtzeitig vor der Landung zu stellen. Er kann nicht nachgeholt werden; ebenso wenig kann die Befreiung rückwirkend erteilt werden.

2. Das vorschriftswidrige Verbringen ist als eine reine Tathandlung zu verstehen. Auf die Vorstellungen oder ein Verschulden des Handelnden kommt es nicht an.

3. Die Zollfreiheit für die zivile Luftfahrt setzt voraus, dass das Flugzeug in den freien Verkehr übergeführt und – unter zollamtlicher Überwachung – der vorgesehenen besonderen Verwendung zugeführt wird. Eine solche Überführung des Flugzeugs in den freien Verkehr zur besonderen Verwendung kann nicht nachträglich bewilligt werden.

4. Ein eingeführtes Luftfahrzeug, das zur Personenbeförderung auf Inlandsflügen eingesetzt wird, ist in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt.

 

Normenkette

ZK Art. 202 Abs. 1 S. 1 Buchst. a, Art. 38 Abs. 1 Buchst. a, Art. 21 Abs. 1 S. 1; VO 2913/92/EWG Art. 202 Abs. 1 S. 1 Buchst. a, Art. 38 Abs. 1 Buchst. a, Art. 21 Abs. 1 S. 1; ZollVG § 2 Abs. 2, 4 S. 2, Abs. 6; ZollV § 3 Abs. 1, 4, § 5 Abs. 1 Buchst. g; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 4, § 21 Abs. 2

 

Tatbestand

I.

Der Kläger ist Pilot. Er steuerte am 11. Juli 2015 das im Eigentum der Schweizer Fluggruppe G. stehende Flugzeug, Typ: Cessna 182, Kennung: …-…, auf einem Flug von Birrfeld (Schweiz) nach Deutschland. Das mit dem Piloten und zwei Passagieren besetzte Flugzeug landete am 11. Juli 2015 um 7:50 Uhr auf dem Flugplatz Würzburg-Schenkenturm. Von dort flog das Flugzeug weiter nach Jena-Schöngleina, wo es am darau...

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