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FG München Urteil vom 06.12.2005 - 2 K 3452/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Anwendung der Anschaffungsfiktion des § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG auf Grundstücksentnahmen vor dem 1.1.1999

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Anschaffung stellt den Beginn der Tatbestandsverwirklichung des § 23 EStG dar. Fehlt es an einer Anschaffung oder einer Anschaffungsfiktion, so wird eine Veräußerung nicht von § 23 Abs. 1 Satz 1 EStG erfasst.

2. Die Neuregelung des § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002, wonach als Anschaffung auch die Überführung eines Wirtschaftguts in das Privatvermögen des Steuerpflichtigen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe gilt, ist nicht auf Entnahmen vor dem 01.01.1999 anzuwenden.

 

Normenkette

EStG § 23 Abs. 1 Sätze 2, 1 Nr. 1, § 22 Nr. 2, § 52 Abs. 1 S. 1, Abs. 39; StEntlG 1999/2000/2002

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.10.2006; Aktenzeichen IX R 5/06)

 

Tenor

1. In Änderung des Einkommensteuerbescheides 2001 vom 10.07.2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.08.2005 wird die Einkommensteuer ohne Berücksichtigung von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften auf 3.447,64 EUR (6.743 DM) festgesetzt.

2. Die Revision wird zugelassen.

3. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

4. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger erhielt mit notariellem Vertrag vom 29.12.1993 von seinen Eltern ein Grundstück im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Das Grundstück war bis zur Übertragung Betriebsvermögen des landwirtschaftlichen Betriebs der Eltern des Klägers. Zum Übertragungszeitpunkt 29.12.1993 wurde das Grundstück aus dem Betriebsvermögen der Eltern entnommen. Bis 2001 hielt der Kläger das Grundstück im Privatvermögen. Mit notariellem Vertrag vom 29.05.2001 veräußerte er das Gru...

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