Entscheidungsstichwort (Thema)
Unengeltlicher Erwerb von GmbH-Anteilen von der Ehefrau zur Herstellung einer wesentlichen Beteiligung beim Ehemann und sofortiger verlustrealisierender Weiterverkauf aller Gesellschaftsanteile rechtsmissbräuchlich
Leitsatz (redaktionell)
1. Der unentgeltliche Erwerb erkennbar wertloser GmbH-Anteile von der Ehefrau ist rechtsmissbräuchlich, wenn der Ehemann dadurch erstmals wesentlich beteiligt ist und alle bisherigen Gesellschafter nach einem schon zuvor gefassten Gesamtplan noch am gleichen Tag ihre GmbH-Anteile unter Realisierung eines Veräußerungsverlusts weiterverkaufen.
2. Der Weiterverkauf durch den Ehemann ist so zu behandeln, als hätte jeder der Ehegatten seine nicht wesentliche GmbH-Beteiligung verkauft.
Normenkette
AO 1977 § 42 Sätze 1-2; EStG § 17 Abs. 2 S. 1; EStG 1992 § 17 Abs. 1 S. 4
Gründe
I.
Die Kläger sind Eheleute, die für das Streitjahr 1992 zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt wurden. Sie erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Außerdem waren sie von Anfang an zu je 25 % (mit je 12.500 DM) an der am 4. August 1989 gegründeten (F-GmbH) beteiligt. Die übrigen Anteile wurden zu je 25 % von den geschiedenen Eheleuten B gehalten.
Lt. Status mit Bilanz zum 30. September 1992 (vom Steuerberater am 23. Oktober 1992 unterzeichnet) wies die F-GmbH einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag der Betriebsstelle Druck i. H. v. 20.106,91 DM und der Betriebsstelle Handel i. H. v. 265.736,52 DM aus; abzüglich des Verrechnungskontos Gesellschafter (56.628,42 DM) ergab sich ein kumulierter Fehlbetrag von 229.215,01 DM (s. Bl. 42 Weißes Geheft, Kuvert in der FG-Akte; vgl. die Bilanzen der beiden Betriebsstellen, Bl. 43 f., 51 f. a. a. O.).
Mit notariellem Vertrag vom 7. Dezember 1992 (Bl. 1-8 a. a. O.) trat die Klägerin ihren Ant...