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FG München Urteil vom 04.02.2021 - 10 K 3085/19

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rechtskräftig

Entscheidungsstichwort (Thema)

Aktivierung von Nutzungsrechten an Software. Implementierungsleistungen. immaterielles Wirtschaftsgut. Anschaffungskosten. Übertragung eines Veräußerungsgewinns auf Außenanlagen eines Betriebsgrundstücks

Leitsatz (redaktionell)

1. Kosten für die Implementierung angeschaffter Software gehören in der Regel als Betriebsbereitschaftskosten zu den Anschaffungskosten für das Nutzungsrecht an der Software.

2. Sind für das Nutzungsrecht an der Software laufende Entgelte zu zahlen, dürfen dessen Anschaffungskosten nach den Grundsätzen für schwebende Geschäfte nicht aktiviert werden. Dies gilt auch für die Implementierungskosten. Anders sieht der BFH dies für Nebenkosten der Bestellung eines Erbbaurechts.

3. Eine Aktivierung der Implementierungsleistungen als selbständiges – von dem Nutzungsrecht an der Software verschiedenes – Wirtschaftsgut wird in der Regel ausscheiden.

4. Außenanlagen (Stellplätze) auf Betriebsgrundstücken sind keine „Gebäude” im Sinne des § 6b EStG, sodass die Anschaffungskosten der Außenanlagen nicht nach Abs. 1 dieser Vorschrift um Veräußerungsgewinne vermindert werden können, um eine (sofortige) Versteuerung stiller Reserven insoweit zu vermeiden.

5. Bei Außenanlagen auf Betriebsgrundstücken besteht in der Regel kein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit Gebäuden. Es handelt sich um selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter (BFH-Rechtsprechung).

6. Die Frage, ob § 6b EStG auf selbständige Gebäudeteile (z. B. Ladeneinbauten) Anwendung findet, stellt sich bei Außenanlagen nicht.

7. Im Wesentlichen inhaltsgleich mit Senatsurteil FG München, Urteil v. 4. 2.2021, 10 K 3084/19

Normenkette

EStG § 5 Abs. 1; EStG § 5 Abs. 2; EStG § 6b Abs. 1; HGB § 255 Abs. 1 S. 1

Tenor

1. Unter Änderung der Bescheide vom 9....

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    Aktivierbarkeit von Implementierungskosten bei Verträgen über Softwarenutzung nach HGB (BB 2021, Heft 47, S. 2800)
    Aktivierbarkeit von Implementierungskosten bei Verträgen über Softwarenutzung nach HGB (BB 2021, Heft 47, S. 2800)

    – Zugleich Besprechungsaufsatz zu FG München, 4.2.2021 – 10 K 1620/20 – Zusammenfassung Überblick Liegt ein nicht bilanzierbarer schwebender Vertrag über die Nutzung einer Software vor, dürfen Ausgaben für deren Implementierung nach der Entscheidung des FG ...

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