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FG München Urteil vom 03.07.2019 - 4 K 1286/18 (veröffentlicht am 25.03.2020)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b ErbStG ist mit Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Regelung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b ErbStG in der im Streitjahr 2011 geltenden Fassung, wonach deutsche Staatsangehörige, die sich nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben, als Inländer gelten (sog. erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht), ist weder verfassungs- noch europarechtswidrig.

 

Normenkette

ErbStG § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 Buchst. b; GG Art. 3 Abs. 1; AEUV Art. 63 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 12.10.2022; Aktenzeichen II R 5/20)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Schenkungsteuer.

Der Kläger sowie dessen Mutter … (im Folgenden: Überlasserin) – jeweils deutsche Staatsangehörige – verlegten am 30. November 2011 ihren jeweiligen alleinigen Wohnsitz von München nach …/Schweiz (Kanton X). Der Kläger erhielt von der Überlasserin mit Vertrag vom 16. Dezember 2011 das im Grundbuch Y Nr. …. im Kanton X eingetragene Grundvermögen (ein mit einem Wohnhaus samt Garage bebautes 1.707 qm großen Grundstück) unter Einräumung eines lebenslangen Nießbrauchs im Wege einer Schenkung übertragen und wurde im Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Diesen Vorgang teilte der Kläger mit Schreiben vom 11. November 2017 unter Vorlage des Schenkungsvertrags vom 16. Dezember 2011 dem beklagten Finanzamt (FA) aufgrund dessen Nachfrage im Schreiben vom 17. Oktober 2017 im Zusammenhang mit dem – hier nicht streitgegenständlichen – Erbschaftsteuerverfahren bzgl. der am 15. Februar 2013 verstorbenen Überlasserin mit....

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