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FG München Urteil vom 03.04.2019 - 1 K 2830/17 (veröffentlicht am 10.10.2019)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abruf der beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Adressdaten des Vollstreckungsschuldners durch die Erhebungsstelle des Finanzamts als zur Unterbrechung der Zahlungsverjährung führende Wohnsitzermittlung im Sinne des § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AO, auch bei Kenntnis der zutreffenden Anschrift in einer anderen Arbeitseinheit der Vollstreckungsstelle

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ist der Bearbeiterin der Vollstreckungsstelle die aktuelle Anschrift des Steuerpflichtigen nicht bekannt, so handelt es sich bei dem Abruf der beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gespeicherten Adressdaten des Vollstreckungsschuldners durch die Erhebungsstelle des Finanzamts gemäß § 93 Abs. 7 in Verbindung mit § 93b AO um eine Wohnsitzermittlung im Sinne des § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AO, die zur Unterbrechung der Zahlungsverjährung führt. Das gilt auch dann, wenn zwar einem organisatorisch zu einem anderen Sachgebiet mit einem anderen Sachgebietsleiter gehörenden anderen Bearbeiter der Vollstreckungsstelle im Zusammenhang mit einer anderen gegen den Steuerpflichtigen gerichteten Vollstreckungsangelegenheit bereits die aktuelle Geschäftsadresse sowie eine zutreffende inländische Kontaktadresse des Steuerpflichtigen bekannt sind, zwischen den Sachgebieten aufgrund räumlicher und organisatorischer Trennung aber kein Informationsaustausch stattfindet.

2. Die Verjährungsunterbrechung setzt unter anderem eine nach außen wirkende Maßnahme voraus; rein innerdienstliche Maßnahmen reichen nicht. Maßgebend ist allein, dass das Finanzamt den Entschluss fasst, seinen Zahlungsanspruch durchzusetzen und dies über den rein innerdienstlichen Bereich hinaus nach außen sichtbar wird. Mit der Einschaltung des BZSt als Bundesoberbehörde (§ 1 Nr. 1 FVG) hat das Finanzamt als örtlic...

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